Saalbau mit eingezogenem Chor und Westturm, spätgotisch, 1491, Turmobergeschoss 1734; mit Ausstattung; Friedhofsmauer, zum Teil 17./18. Jahrhundert (Westseite), zwei geschmiedete Friedhofs-Gittertore, Anfang 19. Jahrhundert.
Bauernhaus mit Widerkehr, verputzter dreigeschossiger Wohnteil mit bemalter Dachuntersicht und Eisenbalkon, am Türgewände bezeichnet mit dem Jahr 1900.
Dreiseitanlage, erbaut 1903; Wohnhaus (Nordflügel) dreigeschossig mit Putzgliederung, Firstpfette bezeichnet mit dem Jahr 1785, vom Vorgängerbau übernommen; Quertrakt und Stadel (Südflügel) in gleicher Art und Gliederung wie der Hauptbau.
Wirtschaftsteil des Bauernhauses, mit Mittertenntoren, Stallgewölben und Bundwerk im Obergeschossbereich, bezeichnet mit dem Jahr 1832, hakenförmig anschließender Nordflügel mit Bundwerk, wohl zeitgleich.
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
Literatur
Gotthard Kießling, Dorit Reimann: Landkreis Traunstein (= Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege [Hrsg.]: Denkmäler in Bayern. BandI.22). Kunstverlag Josef Fink, Lindenberg im Allgäu 2007, ISBN 978-3-89870-364-2, S.262–269.