Nordflügel des ehemaligen Vierseithofes, stattlicher zweigeschossiger Bau mit Kniestock, mit gewölbten Räumen und reich dekorierter neugotischer Tür, bezeichnet mit dem Jahr 1866.
Nordflügel des Vierseithofes, zweigeschossig mit Kniestock, mit gewölbten Räumen, Eckquaderung und Dachglocke, bezeichnet mit dem Jahr 1843–48; Torbau (Ostflügel), zweigeschossig mit flachem Walmdach und Eckquaderung, gleichzeitig; großer Bundwerkstadel (Südflügel), mit Eckquaderung an der gemauerten Ostseite, bezeichnet mit dem Jahr 1847.
Wohnstallhaus (Südflügel), verputzt, mit Halbwalmdach, erste Hälfte 19. Jahrhundert; Bundwerkstadel (Nordflügel), mit reichem Gitterbundwerk, bezeichnet mit dem Jahr 1841; Stallstadel (Westflügel), Mitte 19. Jahrhundert; Hütte mit Hofeinfahrt (Ostflügel), gleichzeitig.
Nordflügel des Vierseithofes, zweigeschossiger Putzbau mit Kniestock und rundbogigen Fenstereinfassungen, über dem Eingang bezeichnet mit dem Jahr 1839; Bundwerkstadel (Südflügel), bezeichnet mit dem Jahr 1846.
nach Mitte 19. Jahrhundert; Wohnstallhaus (Nordflügel) mit gewölbtem Fletz und ornamentierten Sandsteintürgewänden, bezeichnet mit dem Jahr 1859; großer Bundwerkstadel (Südflügel); Stallstadel (Ostflügel) mit Bundwerkobergeschoss; hofseitig Bundwerk auch am Westteil des Wohnstallhauses und am Westflügel.
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr. Objekte, die in anderem Zusammenhang also z. B. als Teil eines Baudenkmals weiter eingetragen sind, sollen hier nicht aufgeführt werden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
↑Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht.
Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
Literatur
Gotthard Kießling, Dorit Reimann: Landkreis Traunstein (= Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege [Hrsg.]: Denkmäler in Bayern. BandI.22). Kunstverlag Josef Fink, Lindenberg im Allgäu 2007, ISBN 978-3-89870-364-2, S.208–221.