Sandsteinbau mit Satteldach, eingezogenem Polygonalchor mit Strebepfeilern und rechteckigem Fassadenturm mit Spitzhelm, Saalbau, wohl erste Hälfte 13. Jahrhundert, Umbau frühes 14. Jahrhundert, Erweiterung 1804; mit Ausstattung
Achtseitiger Zentralbau aus Sandsteinquadern, mit Zeltdach und offener Vorhalle mit steilem Walmdach, geweiht 1954, über Krypta der ehemaligen Sebastianikapelle (1491 geweiht)
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.