Wohnteil zweigeschossiger Fachwerkbau mit Satteldach, Stallteil erdgeschossig und massiv mit Satteldach, Wohnteil vielleicht noch um 1800, Stallteil später angebaut
Wohnteil zweigeschossiger Satteldachbau in Fachwerk über massivem Erdgeschoss, Stallteil erdgeschossig und massiv mit Satteldach, „1836“ (ehemals bezeichnet) wohl über älterem Kern
Kleinhaus, erdgeschossiger Satteldachbau mit verschalten Fachwerkgiebeln, zweite Hälfte 17. Jahrhundert, Stallscheune, Krüppelwalmdachbau mit Fachwerkteilen
Chorturmkirche, Saalbau im Markgrafenstil mit verzahnter Eckquaderung und Fenster- wie Türgewände aus Haustein, eingezogenem Rechteckchor im Turm mit Geschossgesimsen und Spitzhelm, Sakristeianbau im Osten, Turm 1488 f., Langhaus und wohl auch Sakristeianbau wohl nach Plänen von Johann Jacob Steingruber, 1790 f., mit Ausstattung
Zweigeschossiger Krüppelwalmdachbau mit verputzten Fachwerkteilen über massivem Erdgeschoss mit Korbbogenportal, Hausteinelementen und Aufzugsöffnungen, Westfassade massiv mit Giebelgesimsen, um 1830
Erdgeschossiger Satteldachbau mit Dacherker in Fachwerk über massivem Erdgeschoss, im Kern und Giebel um 1700, um 1850 aufgestockt und rückseitig verkürzt
Saalkirche im Rundbogenstil mit halbrund geschlossener Apsis, Westturm mit Oktogon und Spitzhelm, Lisenengliederung und Profilgesimsen, nach Plänen von Georg Gabriel Foltz, 1854 ff., mit Ausstattung
Zweigeschossiger, verputzter Mansardwalmdachbau mit massivem Erd- und Fachwerkobergeschoss, Fledermausgauben und Dachreiter mit Welscher Haube, reliefierte Bauinschrift bezeichnet „1830“
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr. Objekte, die in anderem Zusammenhang also z. B. als Teil eines Baudenkmals weiter eingetragen sind, sollen hier nicht aufgeführt werden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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