Saalkirche mit Steildach und Schweifgiebel, dreiseitig geschlossen, Chor spätgotisch, Langhaus 18. Jahrhundert, 1908 verlängert, Flankenturm mit Zwiebelhaube von 1893; mit Ausstattung;
Leichenhalle, eingeschossiger Walmdachbau mit offener Vorhalle, Bruchstein, um 1910;
Geräteschuppen, kleiner Pyramidendachbau, Bruchstein, um 1910;
Wohnstallhaus, zweigeschossiger Flachsatteldachbau mit zwei verbretterten Giebelschroten, Blockbau, nach Süden massiver Stallteil, erstes Viertel 19. Jahrhundert.
Zweigeschossiger Flachsatteldachbau mit doppelt umlaufendem Schrot, um 1820 (nach Brand 1819), Ostteil als Blockbau mit Giebelschrot über natursteingemauertem Untergeschoss, mit anschließendem tonnengewölbtem Erdkeller, im Kern vor 1819, Umbauten im Gebäude 1887, bezeichnet im Werksteingewände der Eingänge;
südöstlicher Stallanbau, erdgeschossiger Satteldachbau, Bruchsteinmauerwerk, um 1890.
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr. Objekte, die in anderem Zusammenhang also z. B. als Teil eines Baudenkmals weiter eingetragen sind, sollen hier nicht aufgeführt werden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
Zugehöriger zweigeschossiger Traidkasten des 18. Jahrhunderts; Stadel mit Traufschrot, die Brüstung in der typischen Blendbogen-Gliederung, Mitte 19. Jahrhundert.
↑Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht.
Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.