dreischiffige Pseudobasilika, die drei östlichen Mittelschiffjoche und Turmunterbau romanisch, Ausbau und Erweiterung im 15. Jahrhundert und 1850–1882; mit Ausstattung
zweigeschossiger Satteldachbau, rückwärts mit Blockbau-Obergeschoss, Ende 18. Jahrhundert; Querstadel mit Traidboden und Blockbau-Obergeschoss, Ende 18. Jahrhundert
Saalkirche mit Nordturm und nicht eingezogenem Chor, Langhaus und Turmunterbau 14. Jahrhundert, Chor 15. Jahrhundert, barock verändert; mit Ausstattung
mit Kreuzgruppe und Stationshäuschen mit Reliefs, nach Mitte 19. Jahrhundert; Kalvarienbergkapelle, mit Heiligem Grab unter der Oberkapelle, 1735; mit Ausstattung
ehemaliges Kloster der Armen Schulschwestern (1857–2006), dreigeschossige Walmdachbauten um Fünfeckhof in beherrschender Hochlage, 1710, im Nordwestteil Mauerteile aus der 1. Hälfte 16. Jahrhundert, katholische Schlosskapelle St. Karl Borromäus im südöstlichen Trakt, 1710; mit Ausstattung; Hanggärten als grüne Sockelzone der Anlage; mit Backsteinmauer als Umfriedung.
zweigeschossiger Massivbau mit Flachsatteldach und Blockbau-Kniestock, 1869, Glockenstuhl bezeichnet 1882; zugehörig Torhaus in Ecklage, zweigeschossiger Putzbau mit Durchfahrt, Heiligenfresken und integrierter Kapelle, im Obergeschoss Troadboden, gleichzeitig.
zweigeschossiger Blockbau mit Satteldach und Traufschrot, Sockelbereich ausgemauert, zweite Hälfte 18. Jahrhundert, östlicher Trakt erneuert; Blockbau-Stadel, bezeichnet 1779
zweigeschossiger Blockbau mit Flachsatteldach, und zweiseitig umlaufendem Schrot und Giebelschrot, Erdgeschoss teilweise ausgemauert, erste Hälfte 18. Jahrhundert
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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