Stattlicher, zweigeschossiger Satteldachbau in Ecklage, mit Giebelgesimsen, hakenförmig angebauter Stadel, Ende 18. Jahrhundert, 1913 nach Brand erneuert.
Gedrungene Pseudobasilika mit eingezogenem Chor mit Dreiseitschluss, Turmuntergeschoss und Westteil des Chors zweite Hälfte 15. Jahrhundert, Nordteil des Langhauses zweite Hälfte 16. Jahrhundert, Verlängerung des Chores nach Osten, Erweiterung des Langhauses nach Süden und oktogonales Turmobergeschoss mit Zwiebelhaube, wohl Ende 17. Jahrhundert, klassizistische Umgestaltung 1795/96; neubarocke Umgestaltung 1894; mit Ausstattung.
Sogenanntes Bedienstetenhaus, ehemaliges Gartenhaus des Schlosses Münsterhausen
Imposanter zum ehemaligen Burgstall zweigeschossiger, durch Überbauung der südlichen Futtermauer zum Garten viergeschossiger Walmdachbau mit Eckgliederung, im Kern 18. Jahrhundert, 1882 Erweiterung um zwei Achsen nach Westen, 1943 nochmalige Erweiterungen nach Norden.
Hoher Satteldachbau mit Pilastergliederung, Volutenschweifgiebel und oktogonalem Dachreiter mit Zwiebelhaube und östlich angeschlossener Gnadenkapelle, achteckiger Zentralbau mit Zeltdach, jetzt Chor, Gnadenkapelle 1699, Saalbau 1700/08 wohl von Valerian Brenner; mit Ausstattung.
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr. Objekte, die in anderem Zusammenhang also z. B. als Teil eines Baudenkmals weiter eingetragen sind, sollen hier nicht aufgeführt werden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr existieren, z. B. weil sie abgebrochen wurden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
Literatur
Bernt von Hagen, Angelika Wegener-Hüssen: Landkreis Günzburg (= Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege [Hrsg.]: Denkmäler in Bayern. BandVII.91/1). Karl M. Lipp Verlag, München 2004, ISBN 3-87490-589-6, S.368–376.
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