Saalbau mit eingezogenem halbrund geschlossenen Chor, 1688, oktogonaler Turmaufbau mit Schweifhelm, wohl drittes Viertel 18. Jahrhundert; mit Ausstattung.
Saalbau mit eingezogenem Rechteckchor, Schweifgiebel mit wuchtigem Dachreiter mit Spitzhelm, im Kern zweites Viertel 18. Jahrhundert, 1866 historisierend überformt und um die Sakristei ergänzt; mit Ausstattung.
Saalbau mit eingezogenem Chor mit Dreiseitschluss und nördlich angestelltem Turm mit Spitzhelm, Chor und Turm spätgotisch, Ende 15. Jahrhundert, Erweiterung und Umbau des Langhauses 1733, historisierende Überformung 1882; mit Ausstattung.
Ehemaliges Bauernhaus, jetzt Kreisheimatstube, zweigeschossiger Mitterstallbau, Wohnteil mit Fachwerkobergeschoss, erste Hälfte 18. Jahrhundert, 1981 aus Oberwiesenbach (Gemeinde Wiesenbach, Landkreis Günzburg, ehemaliges Haus Nr. 47 1/2) hierher versetzt;
ehemaliges Austragshaus, kleiner zweigeschossiger Fachwerkbau mit Satteldach, Ende 18. Jahrhundert, 1981 aus Hohenraunau (Stadt Krumbach, Landkreis Günzburg, ehemaliges Haus Nr. 22) hierher versetzt;
Seilerbahn, langgestreckter, schmaler, erdgeschossiger Satteldachbau, 19. Jahrhundert, 1991 aus Langenhaslach (Markt Neuburg an der Kammel, Landkreis Günzburg) hierher versetzt.
Ehemaliger Bauernhof, jetzt zur Kreisheimatstube gehörig
Massiver langgestreckter Mitterstallbau, zweigeschossiger Wohnteil mit stichbogigen Fensterbekrönungen, um 1875, um 1990 in den ursprünglichen Zustand zurückgeführt.
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr. Objekte, die in anderem Zusammenhang also z. B. als Teil eines Baudenkmals weiter eingetragen sind, sollen hier nicht aufgeführt werden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
Literatur
Bernt von Hagen, Angelika Wegener-Hüssen: Landkreis Günzburg (= Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege [Hrsg.]: Denkmäler in Bayern. BandVII.91/1). Karl M. Lipp Verlag, München 2004, ISBN 3-87490-589-6, S.127–135.
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