stattlicher gewesteter, spätbarocker Saalbau mit Putzgliederung, von Sebastian Stöttner, Johann und Josef Reismayer 1754–62 erbaut; mit Ausstattung; Friedhofskapelle, spätgotisch, bezeichnet mit dem Jahr 1514; mit Ausstattung;
Grabmäler aus der zweiten Hälfte 19. Jahrhundert und dem ersten Viertel 20. Jahrhundert auf dem Friedhof.
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.