Wandpfeilerkirche mit eingezogenem Chor, 15. und 18. Jahrhundert, Westturm im mittelalterlichen Teil sechsgeschossig, Turmoktogon und Zwiebel frühes 18. Jahrhundert; mit Ausstattung;
Friedhofskapelle, 1518 und 18. Jahrhundert; mit Ausstattung;
Zweigeschossiger Putzbau mit Satteldach, mit ehemaliger Hauskapelle, tonnengewölbt und stuckiert, Mitte 18. Jahrhundert, Umbau zweite Hälfte 19. Jahrhundert.
Wohnstallhaus, verputzter Obergeschossblockbau mit Traufschrot, rückwärtig mit Riegelbundwerk, Stadel hakenförmig angeschlossen, erste Hälfte 19. Jahrhundert;
dreigeschossiger Putzbau mit Flachsatteldach und geschnitzten Türen, Türstock bezeichnet mit dem Jahr 1853, Eisen-Traufbalkon bezeichnet mit dem Jahr 1891.
Mitterstallbau, zweigeschossiger Flachsatteldachbau mit Blockbau-Obergeschoss, zum Teil verputzt bzw. verschalt, und traufseitigem Schrot mit Spatzenbaum, hakenförmiger Stallanbau, wohl zweites Viertel 19. Jahrhundert.
bäuerliche Neugotik, errichtet 1850–1870; Wohnstallhaus, zweigeschossiger Satteldachbau mit reicher neugotischer Zierputzarchitektur, am Giebel bezeichnet mit dem Jahr 1855;
Westtrakt, zweigeschossige Remise mit Satteldach, Tore mit Segmentbogenbekrönungen in Steinschnitt, Gesimsgliederungen und Zierputz, am Giebelkreuz bezeichnet mit dem Jahr 1849;
Osttrakt, ehemaliger Rinderstall, zweigeschossiger Satteldachbau mit Muldengewölbe auf Rotmarmorsäulen, Gesimsgliederung und Schnitzwerk, Mitte 19. Jahrhundert;
südlich Stadel, Bundwerk und verschaltes Ständerwerk, geschnitzte Tore, an den Giebelkreuzen bezeichnet mit dem Jahr 1870;
Bautenverbindung durch Torbögen mit Zierputz und Eisentoren, spätes 19. Jahrhundert.
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr. Objekte, die in anderem Zusammenhang also z. B. als Teil eines Baudenkmals weiter eingetragen sind, sollen hier nicht aufgeführt werden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.