stattlicher barocker Neubau, Wandpfeilersaal mit eingezogenem halbrundem Chor und Westturm, von Dominikus Glasl und Corbinian Pachmayr, 1717–20, Westturm mit gotischen Grundmauern, urspr. freistehend, 1729/30 barockisiert und in den Bau einbezogen; mit Ausstattung.
Wohnhaus des ehemaligen Ökonomiepfarrhofs, dreigeschossiger Walmdachbau mit Zwerchgiebel, um 1730, Erweiterung des Gebäudes um das 3. Geschoss und zwei westliche Fensterachsen um 1900; mit Ausstattung.
Wohnstallhaus, zweigeschossiger Flachsatteldachbau mit traufseitigem Balkon und aufwändigem Zierputz, um 1900; Stadel, kleiner verbretterter Hakenstadel mit Flachsatteldach, um 1900.
spätbarocke Saalkirche mit eingezogenem polygonalem Chor und spätgotischem Westturm, Neubau 1745 auf Grundlage des spätmittelalterlichen Vorgängerbaus; mit Ausstattung.
Ruine einer halbunterirdischen, auf ca. 400 m Länge und ca. 80 m Breite angelegten und mit einer segmentbogig gewölbten Betonschale von ca. 3 m Stärke frei überspannten Flugzeugmontagehalle, unter dem Tarnnamen "Weingut I" Mitte 1944 begonnen und bei Kriegsende zu etwa zwei Dritteln fertig gestellt, nach Konstruktionsplänen von Franz Dischinger / Berlin unter Leitung der Organisation Todt (OT) von Zwangsarbeitern, Kriegsgefangenen und Häftlingen der umliegenden Außenlager des KZ Dachau (Lagergruppe Mühldorf) errichtet, technische Ausführung durch Baufirma Polensky & Zöllner; 1947 größtenteils gesprengt; Reste von sechs Gewölbebögen und ein Bogenfeld in ganzer Spannweite und Stärke erhalten, in eisenarmiertem Beton errichtet unter Verwendung des Fundament-Kiesaushubs als Schalungskern, mit Kiesentnahmetunnel in der Längsachse und Luftzufuhr- und Versorgungsschächten in den seitlichen Widerlagern.
Einzeln stehende Bunker im nördlichen und südlichen Umgriff von Baustelle und Materialentnahmetunnel, sowie ein sogenanntes Löschwasserbecken mit zwei Kammern unmittelbar südwestlich des Werksgeländes
von Innbau und Inn-Beton.
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr. Objekte, die in anderem Zusammenhang also z. B. als Teil eines Baudenkmals weiter eingetragen sind, sollen hier nicht aufgeführt werden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr existieren, z. B. weil sie abgebrochen wurden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
zweigeschossiger Mitterstallbau mit Flachsatteldach, teilweise übertünchtem Blockbau-Obergeschoss und Traufschrot, 1567 (dendrochronologisch datiert) als zweigeschossiger Blockbau errichtet, Erdgeschoss um 1691 ausgemauert, Laubentürsturz bezeichnet mit dem Jahr 1807;
Getreidekasten, zweigeschossiger Blockbau, 17. Jahrhundert, in Stadel mit Satteldach einbezogen.
↑Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht.
Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.