Zweigeschossiger Einfirsthof mit Flachsatteldach, Ständerbohlenteil und Bundwerk, Dachstuhl bezeichnet mit dem Jahr „1869“, Stallteil zu Wohnzwecken modern ausgebaut
Hallenartiger Stahlbetonskelettbau mit Ziegelausfachung, auskragendem Flachdach und vorgesetztem Glockenturm, um 1940 als Teil des nationalsozialistischen Rüstungskomplexes zur Sprengstoffproduktion („Werk Aschau“) errichtet, 1953 zur Kirche umgestaltet; mit Ausstattung
Holzverschalte 122 m breite wehrgangartige Betonbrücke mit Pfeilerausbildungen in Formen des Heimatstils, mit Wehrverschlüssen in einem die gesamte Wehrbreite überspannenden Überbau, als Absperrorgane dienen Doppelhakenschützen mit Kettenantrieb, 1919–23
Stadel mit Kapelleneinbau, Ständerbohlenstadel mit Giebelbundwerk und Satteldach, erste Hälfte 19. Jahrhundert, mit südwestlich eingebauter Kapelle, 18./19. Jahrhundert; mit Ausstattung
Kleiner spätromanischer Tuffquaderbau mit Rechteckchor und barockem Dachreiter, im Kern 13. Jahrhundert, Ausbau im 17./18. Jahrhundert, am Turm bezeichnet mit dem Jahr „1738“; mit Ausstattung
↑Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht.
Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.