Saalbau mit Walmdach und eingezogenem, dreiseitig geschlossenem Chor, Vorgängerbau von 1789 infolge des Stadtbrands 1807 nach Plänen von Bauinspektor Tauber 1818–20 wiederaufgebaut, Untergeschosse des Turms mit Laternenzwiebelhaube von 1497; mit Ausstattung;
Kapelle mit Lourdes-Grotte, Satteldachbau mit Polygonalmauerwerk und Rundbogengiebel, neuromanisch, 1900.
Zweigeschossiger, verputzter Massivbau in Ecklage mit Satteldach und einseitigem Halbwalm sowie mit zurückgesetztem, zweigeschossigem Nebengebäude mit zweiflügeligem Tor, 1808, im Kern spätmittelalterlich.
Ehemaliges Ackerbürger- und Handwerkeranwesen, 1844–1983 Rathaus
Zweigeschossiger, traufständiger und verputzter Massivbau mit Satteldach, einseitigem Halbwalm und profilierten Faschen, bezeichnet mit „1807“; mit angeschlossenem Torbogen.
Zwei- bis dreigeschossiger Gebäudekranz über hohen Kellergeschossen um unregelmäßigen, schmalen Innenhof, Umbau bezeichnet mit „1471“, Bruchsteinmauerwerk und Fachwerk auf Bauteilen aus älterer Zeit.
Verputzter, dreiseitig geschlossener Massivbau mit Satteldach und Dachreiter mit Zwiebelhaube, im Kern 1726–27, erneuert 1813 und 1849; mit Ausstattung.
Wohnstallhaus, eingeschossiger, verputzter Massivbau über hohem Kellergeschoss, mit Halbwalmdach und Granitgewänden, im Kern 1710 (bezeichnet), erneuert 1850;
angeschlossener Stadel, eingeschossiger Satteldachbau, wohl gleichzeitig;
Saalbau, verputzter Massivbau mit dreiseitig geschlossenem Chor, offenem Dachreiter mit Zeltdach und östlichem Sakristeianbau, 1933/34 von Georg Holzbauer; mit Ausstattung.
Nord- und Ostflügel, zweigeschossige Satteldachbauten, Obergeschosse in Fachwerk, am Nordflügel in der Norddurchfahrt zwei Schlusssteine, bezeichnet mit „1731“.
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
Literatur
Detlef Knipping, Gabriele Raßhofer: Landkreis Tirschenreuth (= Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege [Hrsg.]: Denkmäler in Bayern. BandIII.45). Karl M. Lipp Verlag, Lindenberg im Allgäu 2000, ISBN 3-87490-579-9.