Saalbau, verputzter Massivbau mit eingezogenem, gerade geschlossenem Chor, Lisenengliederung und Turm mit Spitzhelm, von Wolfgang Dientzenhofer, 1700–02, nach Brand um- und wieder aufgebaut, 1834/35; mit Ausstattung
Kirchwehr, hohe Ummauerung, im Kern spätmittelalterlich; Steinfigur des heiligen Johann von Nepomuk, zweites Viertel 18. Jahrhundert
Zweigeschossiger, verputzter Massivbau über hohem Sockelgeschoss, mit Halbwalmdach und Granitlaibungen, Kellerabgang bezeichnet mit „1810“, nach Brand von 1834 erneuert
Rundbau, verputzter Massivbau mit Kegeldach, Seitenportalen, breitem Kranzgesims, vorgestelltem Westturm und östlich angebauter Sakristei, klassizistisch, von Johann Ritter, Jakob Bauer und Blasius Fischer, 1819–36, unter Einbezug von Teilen des Vorgängerbaus von 1677/78; mit Ausstattung
Kreuzweg und Treppenanlage mit 60 Granitstufen, 14 Kreuzwegstationen, Granitpfeiler mit Tabernakeln und Blechreliefs, 1870–75
Kleiner Saalbau, verputzter und halbrund geschlossener Massivbau mit Schopfwalmdach und offenem Dachreiter, unter Verwendung mittelalterlichen Mauerwerks 1676 errichtet; mit Ausstattung
Verputzter, dreiseitig geschlossener Massivbau mit Satteldach und offenem Dachreiter mit Zwiebelhaube, das Granitportal bezeichnet mit „1817“ und „1973“; mit Ausstattung
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr. Objekte, die in anderem Zusammenhang also z. B. als Teil eines Baudenkmals weiter eingetragen sind, sollen hier nicht aufgeführt werden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
Literatur
Detlef Knipping, Gabriele Raßhofer: Landkreis Tirschenreuth (= Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege [Hrsg.]: Denkmäler in Bayern. BandIII.45). Karl M. Lipp Verlag, Lindenberg im Allgäu 2000, ISBN 3-87490-579-9.
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