Sechsgeschossiger Bergfried mit Satteldach und Treppengiebel, um 1300, auf älterem Kern, mit Gedenktafel an das römische Kastell, um 1860, Ringmauer 13./14. Jahrhundert, drei Wehrtürme mit Satteldach, 1383–1415;
im Osten Reste einer spätgotischen Zwingeranlage, abgetragen 1803;
Reste des Wassergrabens sichtbar;
im Burghof drei Bauernhäuser, zweigeschossiger Flachsatteldachbau mit Kalkplatten, nördlich, zweigeschossiger Flachsatteldachbau mit Kalkplatten, östlich zweigeschossiger hakenförmiger Flachsatteldachbau mit Kalkplatten, südlich, 19. Jahrhundert, ehemaliges Kastnerhaus, von Jakob Engel, bezeichnet mit „1699“, nach Brand 1934 nur Teile der Außenmauern und Stichbogenfenster erhalten.
Saalkirche mit Steildach, von Giovanni Domenico Barbieri nach Plan von Gabriel de Gabrieli erbaut 1738–1741, Westturm 1765 von Maurizio Pedetti; mit Ausstattung;
barocke Friedhofskapelle, 18. Jahrhundert;
in der südlichen Friedhofsmauer Grabdenkmäler des 18./19. Jahrhunderts eingebaut.
Chorturmanlage, Saalkirche mit Walmdach, auf romanischer Grundlage, Langhaus und Turmerhöhung Ende 17. Jahrhundert, Fassadenmalerei aus jüngerer Zeit; mit Ausstattung.
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr. Objekte, die in anderem Zusammenhang also z. B. als Teil eines Baudenkmals weiter eingetragen sind, sollen hier nicht aufgeführt werden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
↑Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht.
Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.