neuromanischer, flachgedeckter Saalbau mit eingezogenem Chor, nördlicher Zwiebelturm, Turmunterbau 15. Jahrhundert, 1788 erhöht, 1876/77 Neubau von Langhaus und Chor; mit Ausstattung; zugehörig Leichenhaus und Kriegergedächtnis, 1930/31 von Thomas Wechs.
flachgedeckter Saalbau mit eingezogenem Chor, nördlicher Satteldachturm mit Treppengiebel, Chor und Turm 1. Hälfte 16. Jahrhundert, Langhaus Mitte 18. Jahrhundert, 1846 erweitert; mit Ausstattung.
schlichter Rechteckbau mit Satteldach und westlichem Spitzhelmturm, um 1660 errichtet, im frühen 18. Jahrhundert verändert, Turm 1874; mit Ausstattung.
schlichter Saalbau mit eingezogenem Chor und südöstlichem Satteldachturm, im Kern 15. Jahrhundert, Ende 17. Jahrhundert verändert, Turm um 1970; mit Ausstattung.
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
Literatur
Georg Paula, Christian Bollacher: Landkreis Aichach-Friedberg (= Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege [Hrsg.]: Denkmäler in Bayern. BandVII.87). Karl M. Lipp Verlag, München 2012, ISBN 978-3-87490-591-6, S.280–291.
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