Saalbau mit Querhaus, eingezogenem Chor und Chorflankenturm, im Kern 1488, verlängert mit Unterkirche um 1620, Turmaufbau von Joseph Schmuzer 1718, Umgestaltung von Dominikus Zimmermann 1756/57; mit Ausstattung;
Friedhofsmauer, aus Tuffquadern, 17./18. Jahrhundert, teilweise erneuert
Zweigeschossiger Satteldachbau, Haustür mit Schnitzdekor in historistischen Formen, teilweiser Neubau 1873, im Kern älter, Haustür bezeichnet 1873 und 1896
ehemalige Gäste- und Wohltätervillen des Klosters St. Ottilien, heute Mietshäuser
zweigeschossige malerische Gruppenbauten mit Sattel- und Walmdächern, Ausluchten, Türmen und Balkonen, Figuren und Reliefs zu den Hausnamen Herz Jesu, Herz Mariens und St. Josef; von Michael Kurz, 1903
einschiffiger Satteldachbau mit eingezogenem Chor und kleinem Chorturm, im Kern um 1476, Türmchen bezeichnet 1627, Stuckierung des Chors 1686; mit Ausstattung
Stattlicher dreigeschossiger Bau mit Mittel- und Eckrisaliten, neugotischen Spitzbogenfenstern und Mansardwalmdach sowie mittigem Turm im Westen, von Andreas Amrhein, 1891–93;
Erweiterungsbau, drei- und viergeschossiger Südflügel mit zweigeschossigem Querbau zum südlichen Kirchenquerschiff und Westflügel, Fassaden zum Teil mit Jugendstildekor, Walm- und Satteldächer mit Ziergiebeln und Gauben, von Michael Kurz, 1910/11; nach Westen erweitert 1954/55
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr. Objekte, die in anderem Zusammenhang also z. B. als Teil eines Baudenkmals weiter eingetragen sind, sollen hier nicht aufgeführt werden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
Literatur
Karl Gattinger, Grietje Suhr: Landsberg am Lech, Stadt und Landkreis (= Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege [Hrsg.]: Denkmäler in Bayern. BandI.14). Verlag Friedrich Pustet, Regensburg 2014, ISBN 978-3-7917-2449-2, S.158–180.