Eduard-Thöny-Straße 19, 19 a, 19 b, 19 c, 19 d (Standort)
Villa
schlossartiges, zweigeschossiges Wohnhaus mit Atelier, Steilsatteldachbau mit Eckerkertürmchen in neugotischer Form, für den Maler Eduard Selzam zum Teil nach eigenen Plänen vom Baumeister Johann Berchthold, 1890;
Ökonomiegebäude, um einen Wirtschaftshof angeordnete Satteldachhäuser im Fachwerkstil, ab 1895
Saalbau mit eingezogenem Polygonalchor und mächtigem Ostturm, Chor im Kern spätgotisch, Turm bezeichnet 1778, Langhaus von Joseph Köpfle 1819; nach Norden erweitert; mit Ausstattung
eingeschossiger Bau über kreuzförmigem Grundriss mit Sattel- und Mansarddach, in Formen des Jugendstils, 1902;
Garten und Park am Seeufer, axiale Anlage beim Haus eingebettet in Landschaftsgarten zum See mit gefasstem Bachlauf und gestaltetem Parkzugangstor, bauzeitlich
Saalbau mit eingezogenem, halbrundem Chor und Chorflankenturm, Langhaus im Kern romanischer Tuffquaderbau, Chor um 1725, Turm 1. Hälfte 18. Jahrhundert; mit Ausstattung
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr. Objekte, die in anderem Zusammenhang also z. B. als Teil eines Baudenkmals weiter eingetragen sind, sollen hier nicht aufgeführt werden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
↑Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht.
Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
Literatur
Karl Gattinger, Grietje Suhr: Landsberg am Lech, Stadt und Landkreis (= Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege [Hrsg.]: Denkmäler in Bayern. BandI.14). Verlag Friedrich Pustet, Regensburg 2014, ISBN 978-3-7917-2449-2, S.776–797.