Saalkirche mit Steildach und zwei Querhausarmen, halbrund geschlossene Chorapsis, Flankenturm mit Zwiebelhaube und Laterne, neubarock, 1915 von Heinrich Meckler; mit Ausstattung
Saalkirche mit Steildach und eingezogenem Rechteckchor, gedrungener Chorturm mit Pyramidendach, im Kern mittelalterlich, 1642 erneuert, Turm bezeichnet „1645“; mit Ausstattung
Kirchhofbefestigung, mittelalterlicher Mauerring aus Bruchstein, zum Teil Eckquaderungen, mittelalterlich
Torturm, sogenannter Schwedenturm mit spitzbogigem Durchgang, unterer Teil spätmittelalterlich, Oberteil 16./17. Jahrhundert
Zwei Grabplatten, Granit, reliefiert, um 1600 und 18. Jahrhundert
Zwei Grabdenkmäler, Sandstein, neugotisch 19. Jahrhundert
Mächtiger dreigeschossiger Walmdachbau mit Eckrustizierungen und geohrten Fensterrahmungen, Rustikaportal bezeichnet „1678“; mit Ausstattung
Schlosskapelle Mariä Empfängnis, Saalkirche mit Steildach, dreiseitig geschlossen, Dachreiter mit Zwiebelhaube, 1726–28; mit Ausstattung
Ehemalige Brauerei, zweigeschossiger Schopfwalmdachbau mit Werksteingewänden, Zwerchhaus nach Norden, östlicher Teil erhöht, bezeichnet „1843“
Schlossökonomie, langgestreckter eineinhalbgeschossiger Schopfwalmdachbau mit zweigeschossigem Querflügel nach Norden, erste Hälfte 19. Jahrhundert
Ökonomiegebäude, zweigeschossiger Halbwalmdachbau mit Toreinfahrt und Aufzugsgaube, erste Hälfte 19. Jahrhundert
Gebäude der ehemaligen Glasschleife, zweigeschossige Satteldachbauten mit Werksteingewänden, ehemaliger zusammenhängender Baukörper über winkelförmigem Grundriss, erste Hälfte 19. Jahrhundert
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr. Objekte, die in anderem Zusammenhang also z. B. als Teil eines Baudenkmals weiter eingetragen sind, sollen hier nicht aufgeführt werden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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