Saalkirche mit Satteldach und eingezogenem, fünfseitig geschlossenem Chor, Chorflankenturm nach Norden mit Steildach, Turmunterbau wohl 14. Jahrhundert, um 1600 erhöht, Chor aus dem 15. Jahrhundert, um 1750 barockisiert, Langhaus um 1750, 1920/21 nach Westen verlängert; mit Ausstattung
1956 Langhausdeckenfresko Rosenwunder Elisabeth mit göttlichen Tugenden, Empfang Elisabeth im Himmel durch Maria und Trinität, darunter barmherzige Ordensfrauen, gemalt von dem Kunstmaler Josef Wittmann, Maler des Neubarocks. Der Entwurf hat sich erhalten und befindet sich mit den Entwürfen zur kirchlichen Malerei im Diözesanmuseum Regensburg
Kirchhofmauer mit Grabdenkmälern des 17. bis 19. Jahrhunderts, wohl 18./19. Jahrhundert
Saalkirche mit Steildach und dreiseitigem Chorschluss, Ende 16./Anfang 17. Jahrhundert, im 18. Jahrhundert barockisiert, Chorflankenturm mit Oktogon und Spitzhelm, 19. Jahrhundert; mit Ausstattung
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr. Objekte, die in anderem Zusammenhang also z. B. als Teil eines Baudenkmals weiter eingetragen sind, sollen hier nicht aufgeführt werden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr existieren, z. B. weil sie abgebrochen wurden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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