An der Wehd; Hauptstraße; neben dem Kriegerdenkmal (Standort)
Bildstock
Säule auf Tischsockel, Aufsatz von einem Kreuz und zwei Zwirbelnüssen bekrönt, Relief des Gekreuzigten, rückseitig Pietà im Strahlenkranz, bezeichnet „1837“
Brunnengasse 6; Ecke Brunnengasse/Frankenwinheimer Straße (Standort)
Bildstock
Tischsockel mit Säule und Bildaufsatz, Hochrelief des heiligen Kilian, am Bildfuß beiderseits geflügelte Engelsköpfe, eisernes Bekrönungskreuz, 18. Jahrhundert
Auf Vierkantschaft (erneuert) von eisernem Doppelkreuz bekrönter Bildaufsatz mit Relief der Kreuzigung, rückseitig eine Inschrift, Sandstein, 17. Jahrhundert
Säule mit Glockenblumengehänge auf Tischsockel, Aufsatz mit Darstellung der Heiligen Dreifaltigkeit, rückseitig eine Pietà, Seitenfiguren heiliger Laurentius und heilige Barbara, bekrönendes Doppelkreuz verloren gegangen, 1752
Hauptstraße 1; an der Straße nach Gerolzhofen (Standort)
Altarbildstock
Auf Tischsockel vorn von zwei Säulchen, hinten von Reliefplatte getragenes Rundbogendach ohne Aufsatz, Darstellungen: oben Heilige Dreifaltigkeit von Wolkenkranz umgeben, unten 14 Heilige Nothelfer, Inschrift auf Sockel, bezeichnet „1848“
Vierkantschaft auf Tischsockel mit Rundbogenmotiv, Aufsatz mit bekrönendem Kreuz aus Eisen, Relief der heiligen Ottilia auf einer Wolke, Rückseite Christus am Ölberg, Sandstein, bezeichnet „1855“
Am Gänswasen; an der Brünnstadter Mühle (Standort)
Bildstock
Gemauert mit Satteldach, in einer spitzgiebeligen Nische ein Holzrelief der Kreuzigung mit zwei Assistenzfiguren darüber Gott Vater mit Krone, 17. Jahrhundert
Säulenbildstock mit Tischsockel und Aufsatz, Darstellung der Heiligen Dreifaltigkeit und des heiligen Sebastian, von eisernem Wiederkreuz bekrönt, 18. Jahrhundert
Tischsockel mit dreiseitig geschlossenem, von Rundbogendach überdachter Nische, Reliefdarstellung der Heiligen Dreifaltigkeit, Sandstein, 18. Jahrhundert
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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