Die Regierung unter Staatspräsident Adolphe Thiers und Premierminister (Vice-président du Conseil) Jules Dufaure wurde nach den Wahlen vom 8. Februar 1871 gebildet. Sie hatte zunächst die Aufgabe, die deutschen Truppen zum Abzug zu bewegen, was Otto von Bismarck von der Begleichung der Reparationszahlungen abhängig machte. Die Hungersnot nach der Besetzung und die durch die Reparationen bedingten Einsparungen führten im ganzen Land zu Volksaufständen, die vom Militär niedergeschlagen wurden (siehe zum Beispiel die Pariser Kommune).
Danach handelte die Regierung den Friedensvertrag von Frankfurt aus, um die deutschen Truppen zum Abzug zu bewegen. Die weitere Regierungsarbeit stand unter dem Zeichen der zu zahlenden Reparationen und einer durch einen fünfjährigen Wehrdienst fundierten Aufrüstung der Armee (Loi Cissey).
Das Dufaure-Gesetz vom 14. März 1872 schränkte die Rechte der Ersten Internationale drastisch ein.[3] Am 24. Mai 1872 wurden die Tribuneaux des conflits wieder eingesetzt.[4] Mit dem Blanco-Urteil regelte dieses Gericht die Grundzüge der Verwaltungsarbeit in Frankreich.[5][A 4]
Als die monarchistisch gesinnte Mehrheit des Parlaments ein Gesetz verabschiedete, das die Rechte des Staatspräsidenten einschränkte (loi de Broglie), veranlasste Thiers die Auflösung des Kabinetts.[6]
↑(kommissarisch; die französische Wikipédia erwähnt ihn in dieser Position nicht)
↑(kommissarisch; die französische Wikipédia erwähnt ihn in dieser Position nicht)
↑die französische Wikipédia erwähnt ihn in dieser Position nicht
↑Das Blanco-Urteil ist ein Urteil des Tribunal des conflits in Frankreich vom 8. Februar 1873.
Es wird oft als die Grundlage des französischen Verwaltungsrechts bezeichnet und definiert sowohl die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit als auch den Inhalt des Verwaltungsrechts. Das Urteil erkennt den öffentlichen Dienst als Kriterium für die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit an, bekräftigt die Besonderheit der auf den öffentlichen Dienst anwendbaren Vorschriften und stellt eine Verbindung zwischen dem Inhalt des anwendbaren Rechts und der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit her. Es verankert auch die Haftung des Staates vor den Verwaltungsgerichten, die Haftung für Schäden, die durch die Erfüllung des öffentlichen Auftrags verursacht wurden. Dies wird von den Juristen als "Grundsatz der Verknüpfung von Zuständigkeit und Inhalt" bezeichnet. Siehe hierzu auch weiterführend fr:Arrêt Blanco.