jetzt Gasthof, zwei- bzw. viergeschossiger Zweiflügelbau mit Walmdach, Eckrisaliten, pilasterbesetzten Volutengiebeln nach Osten und südlichen polygonalen, eckturmartigen Anbauten, Ende 17./Anfang 18. Jahrhundert;
Saalbau mit eingezogenem Chor und südlichem Turm mit Zwiebelhaube, Turmuntergeschoss 12./13. Jahrhundert, Turmobergeschosse wohl von Jörg Wörle 1677, Chor und Ostteil des Langhauses um 1500, Westteil 1720, Erweiterung 1891/95, Umgestaltung 1994/95; mit Ausstattung
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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