Mitterstallbau, zweigeschossiger, giebelständiger Satteldachbau mit nördlich angebautem Pfründehäuschen, Stallbereich zu Wohnzwecken umgebaut, wohl 1. Hälfte 19. Jahrhundert
flachgedeckter Saalbau mit dreiseitigem Schluss und nördlichem Turm mit Zwiebelhaube, im Kern um 1600, Umbau und Erweiterung wohl durch Joseph Stiller, 1766; mit Ausstattung
pilastergegliederter Saalbau mit eingezogenem Chor, nördlicher Turm mit laternenbekrönter Kuppelhaube, Turm 2. Hälfte 15. Jahrhundert, Neubau von Joseph Stiller, 1767/68; mit Ausstattung
sogenanntes Armenseelenhäuschen, kleiner rechteckiger Satteldachbau mit pilastergerahmter Öffnung und angebauter Kerkernische, 1767/1768; mit Ausstattung; in der Südwestecke des Friedhofs
D-7-78-209-18
Türkheimer Straße (bei der Hauptstraße) (Standort)
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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