pilastergegliederter, nach drei Seiten in Arkaden geöffneter Bau mit halbrundem Schluss, 1. Hälfte 18. Jahrhundert; mit Ausstattung; südlich des Schlosses an der Babenhauser Straße.
Hauptbau, zweigeschossige Zweiflügelanlage mit Satteldach, im Wesentlichen 16. Jahrhundert;
mit Ausstattung
Wirtschaftsgebäude, unregelmäßige Dreiflügelanlage mit Satteldächern, 16. bis 18. Jahrhundert
Schlosskapelle, Saalbau mit Herrschaftsloge, 1716 errichtet, 1773 ausgestattet
Kriegergedächtniskapelle, kleiner, kreuzgratgewölbter Bau mit rundem Schluss, im Auftrag des Grafen Hans Fugger erbaut, 1627; mit Ausstattung; im ehemaligen Burgstall gelegen
pilastergegliederter Saalbau mit langgestrecktem, eingezogenem Chor und südlichem Turm mit Zwiebelhaube, Chor und Turmunterbau im Kern wohl 14./15. Jahrhundert, Neubau 1713, Turmerhöhung 1728; mit Ausstattung.
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr. Objekte, die in anderem Zusammenhang also z. B. als Teil eines Baudenkmals weiter eingetragen sind, sollen hier nicht aufgeführt werden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr existieren, z. B. weil sie abgebrochen wurden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
↑Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht.
Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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