Saalbau mit Stichkappentonne und eingezogenem Chor, nördlicher Turm mit Zeltdach, Ende 15. Jahrhundert, Umgestaltung 1696, Umbau durch Michael Stiller 1727–30, Umgestaltung 1870, Turmobergeschoss 1980 erneuert; mit Ausstattung
später Fürstlich Fuggersche Oberförsterei, dreigeschossiger Walmdachbau mit zwei Ecktürmen und einem Treppenturm, über (rekonstruierten) Zwiebelhauben gusseiserne Geweihe, im Kern nach 1525, Umgestaltung durch Michael Stiller 1747/48, Dachwerk des Walmdachbaus 1747 (dendrochronologisch datiert).
flachgedeckter Saalbau mit eingezogenem Chor unter flacher Stichkappentonne und nördlichem Turm mit Zwiebelhaube, im Kern spätmittelalterlich, Umbau durch Valerian Brenner 1711; mit Ausstattung
kleiner Rechteckbau mit halbrundem Schluss, geschweifter Giebel mit zwei Pilastern und Vierpassöffnungen, wohl erstes Viertel 18. Jahrhundert; mit Ausstattung
pilastergegliederter Bau über kreuzförmigem Grundriss, in der Mitte Rotunde mit kegelartigem Dach, östlicher und westlicher Anbau jeweils mit Dachreiter mit Zwiebelhaube, in westlichem Anbau Eremitenwohnung, 1681, Erweiterung durch Matthäus Stiller 1706–08; mit Ausstattung
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr. Objekte, die in anderem Zusammenhang also z. B. als Teil eines Baudenkmals weiter eingetragen sind, sollen hier nicht aufgeführt werden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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