Saalbau mit Satteldach, Nordturm mit Zwiebel, eingezogenem Chor und südlichem doppelstöckigen Anbau als Oratoriengang (Antoniuskapelle von 1693), spätgotisch, im Kern 15. Jahrhundert, barocker Ausbau 1734 durch Martin Pöllner, 1740 Turmoberbau, 1922 Verlängerung mit baulicher Verbindung zum westlichen Pfarrhof; mit Ausstattung.
zweigeschossiger Flachsatteldachbau mit traufseitiger Laube, Mitte 19. Jahrhundert; zugehöriger Bundwerkstadel, 3. Viertel 19. Jahrhundert, mit überbautem Getreidekasten, 18. Jahrhundert
Saalbau mit Satteldach, westlichem Dachreiter mit Spitzhelm, südlicher Sakristei und Vorhalle, spätgotisch, Mitte 15. Jahrhundert, 1880 Turmoberteil; mit Ausstattung.
Bundwerkstadel mit Flachsatteldach, teils massivem Sockel, 1. Hälfte 19. Jahrhundert, und zwei eingebauten Getreidekästen in Blockbauweise, 18. Jahrhundert
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr. Objekte, die in anderem Zusammenhang also z. B. als Teil eines Baudenkmals weiter eingetragen sind, sollen hier nicht aufgeführt werden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
↑Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht.
Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
Literatur
Michael Petzet: Denkmäler in Bayern: Oberbayern. – Hrsg.: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Oldenbourg Wissenschaftsverlag, 1986