Im Kern spätgotischer Saalbau mit eingezogenem Polygonalchor, angefügter zweigeschossiger Sakristei und Chorwinkelturm, 1493, Langhausverlängerung und Barockisierung 1657 und 1771; mit Ausstattung
Zweigeschossiger Putzbau mit Halbgeschoss und Walmdach, im Kern 15./16. Jahrhundert, äußere Erscheinung im Stil der Maximilianszeit, drittes Viertel 19. Jahrhundert
Zweigeschossige verputzte Einfirstanlage mit Laube und Giebellaube, profilierten Balkenköpfen, Sterntür an der Laube und Bundwerk am Wirtschaftsteil, bezeichnet mit „1790“
Barocker Saalbau mit eingezogenem Polygonalchor und auffallender Pilastergliederung, angefügter zweigeschossiger Sakristei und Chorflankenturm, 1681; mit Ausstattung
Zweigeschossige Einfirstanlage mit Kniestock, reichen Putzgliederungen, zwei Balusterbalkonen, profilierten Balkenköpfen und Kranbalken in Drachenkopfform am Wohnteil, bezeichnet mit „1909“
Im Kern spätgotischer Saalbau mit eingezogenem Polygonalchor und zweigeschossiger Erweiterung auf der Nordseite, Westturm mit Welscher Haube, erbaut 1460, Anbau 1592, Barockisierung und Vereinheitlichung 1609, Turm 1769; mit Ausstattung
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr. Objekte, die in anderem Zusammenhang also z. B. als Teil eines Baudenkmals weiter eingetragen sind, sollen hier nicht aufgeführt werden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
↑Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht.
Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
Literatur
Georg Paula, Timm Weski: Landkreis München (= Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege [Hrsg.]: Denkmäler in Bayern. BandI.17). Karl M. Lipp Verlag, München 1997, ISBN 3-87490-576-4, S.128–131.