Katholische Pfarrkirche, romanischer Chorturm mit Rundbogenblenden und Zahnschnitt des 13. Jahrhunderts, Langhaus und polygonalem Chor durch Michael Pröbstl 1737/38 grundlegend umgestaltet und zugleich Turm erhöht; mit Ausstattung
Friedhof mit Grabdenkmälern des 19./frühen 20. Jahrhundert
Friedhofsmauer, massiv
Leichenhalle, kleiner Putzbau mit Seitenflügeln, im spätklassizistischen Stil, Ende 19. Jahrhundert
Kleiner Putzbau mit Apsis und Portikus, modern bezeichnet mit „1867“; mit Ausstattung
D-1-84-145-8
Abgegangene Baudenkmäler
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr existieren, z. B. weil sie abgebrochen wurden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
Eingeschossiger Satteldachbau mit mittigem Quergiebel über hohem Sockelgeschoss in neubarocken Formen, rückwärtig mit Anbauten und Kamin in Sichtziegelmauerwerk, 1880 errichtet
Im Juli 2013 nach Einstellung der Brennerei abgebrochen[2]
↑Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht.
Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
Literatur
Georg Paula, Timm Weski: Landkreis München (= Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege [Hrsg.]: Denkmäler in Bayern. BandI.17). Karl M. Lipp Verlag, München 1997, ISBN 3-87490-576-4, S.310–315.