ElbzollgerichtElbzollgerichte waren Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Anrainerstaaten der Elbe. GeschichteVon 1818 bis 1821 arbeitete die Elbschiffahrtskommission die Elbschiffahrtsakte vom 21. Juni 1821 aus, mit der die für die Schifffahrt hinderlichen zahlreichen Elbzölle abgeschafft werden sollten. Dies war infolge des Wiener Kongresses von den Elbanrainerstaaten Österreich (für das Königreich Böhmen), Sachsen, Preußen, den anhaltischen Herzogtümern, Hannover, Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin mit Mecklenburg-Strelitz, Hamburg und Dänemark (für die Herzogtümer Holstein und Lauenburg) vereinbart worden. Die Elbschiffahrtsakte regelte unter anderem die Höhe der Elbzölle und die Art und Orte der Erhebung und Kontrolle. Anstelle der bisher 35 Elbzoll-Erhebungsstellen blieben nur noch 14 Zollämter (in Aussig, Niedergrund, Schandau, Strehla, Mühlberg, Coswig, Roßlau, Dessau, Wittenberge, Schnackenburg, Dömitz, Bleckede, Boitzenburg und Lauenburg) bestehen. Um das Handeln dieser Zollämter gerichtlich überprüfen zu lassen, verpflichteten sich die Staaten, an diesen Orten (oder möglichst nahe) Richter zu benennen. Diese Elbzollgerichte waren gemäß Art. 26 Elbschiffahrtsakte zuständig für Rechtsstreit bezüglich:
Die Funktion der Elbzollgerichte wurde typischerweise durch bestehende ordentliche Gerichte wahrgenommen. Durch mehrere Staatsverträge wurde die Elbschiffahrtsakte weiterentwickelt, die Einrichtung der Elbzollgerichte blieb jedoch bestehen. Durch Bundesgesetz vom 11. Juni 1870[3] wurden die Elbzölle im Norddeutschen Bund abgeschafft. Damit entfiel die Hauptaufgabe der Gerichte. Sie wurden dennoch als besondere Gerichte weitergeführt und trugen auch ihren traditionellen Namen weiter.[4] Die Reichsjustizgesetze regelten einheitlich, dass die Elbzollgerichte erster Instanz diejenigen Amtsgerichte sein sollten, durch deren Bezirk die Elbe fließt. Die dazu gehörenden Landgerichte bildeten die zweite Instanz. So entstanden 33 Elbzollgerichte in Preußen. In Sachsen waren dies:
In Mecklenburg-Schwerin waren dies:
Im Herzogtum Dessau war das Amtsgericht Dessau in erster und das Landgericht Dessau in zweiter Instanz Elbzollgericht.[7][8] In Hamburg waren dies das Amtsgericht Hamburg und das Landgericht Hamburg.[9] Die Kompetenzen der Elbzollgerichte waren nun in Strafsachen: Verstöße gegen schiffahrts- und strompolizeiliche Vorschriften und Tätlichkeiten der Schiffsbesatzungen untereinander oder gegen Elbschiffahrtspolizeibeamte. In privatrechtlichen Angelegenheiten waren sie verantwortlich für
Siehe auchLiteratur
Einzelnachweise
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