„Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.“
– Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG), § 28 Naturdenkmäler
„§ 18 – Naturdenkmäler – (zu § 28 BNatSchG) (1) Die Erklärung nach § 22 Abs. 1 BNatSchG von Teilen von Natur und Landschaft als Naturdenkmal erfolgt durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung. (2) Über § 28 Abs. 1 BNatSchG hinaus können Naturdenkmäler zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten von im Bestand gefährdeten oder streng geschützten Arten festgesetzt werden.“
– Sächsisches Naturschutzgesetz
Liste
Diese Auflistung unterscheidet zwischen Flächennaturdenkmalen (FND) mit einer Fläche bis zu 5 ha (bei Verordnung nach DDR-Recht auch mehr) und Einzel-Naturdenkmalen (ND).
FND. 49009 m² Fläche. Teilbereich einer zweigabeligen Bachaue, um und oberhalb des Endersteichs. Das Gebiet ist geprägt von Feuchtwiesen, Wald und dem Teich. Für die Natur des Unteren Westerzgebirges bedeutsamer Feuchtgrünlandkomplex mit naturnahem Standgewässer.[1]
An der Dorfstraße der Hofeinfahrt des letzten Gehöfts in Richtung Lauterhofen standen zwei um 1885 gepflanzte Kastanien, die auch auf einem Gemälde abgebildet wurden. Ein Baum wurde 1946 nach Sturmschaden gefällt, der andere wurde 1999 zum Naturdenkmal. Die Baumkrone hat einen Durchmesser von 18 m.[3]
↑VO des LRA Zwickauer Land vom 08.12.2000; Beschluss-Nr. 127/00/II v. 07.12.2000, Amtsblatt des LK Zwickauer Land, Jahrgang 8, Nr. 78 vom 24.01.2001, S. 04
Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Naturdenkmalliste. Diese kann über die zuständigen Behörden eingesehen werden. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste nicht, dass es zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein eingetragenes Naturdenkmal ist oder nicht.
Dem Geoviewer Sachsen entnommene Flächenangaben entsprechen der Größe der Kartenmarkierung und sind lediglich grobe Annäherungen. Genauere Angaben sind den jeweiligen Verordnungen zu entnehmen.