„Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.“
– Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG), § 28 Naturdenkmäler
„§ 18 – Naturdenkmäler – (zu § 28 BNatSchG) (1) Die Erklärung nach § 22 Abs. 1 BNatSchG von Teilen von Natur und Landschaft als Naturdenkmal erfolgt durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung. (2) Über § 28 Abs. 1 BNatSchG hinaus können Naturdenkmäler zur Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten von im Bestand gefährdeten oder streng geschützten Arten festgesetzt werden.“
Im Namen der Schindmaaser Bürger bei einer Veranstaltung anlässlich des 300. Jahrestags der Augsburger Konfession am 26. Juni 1830 zwischen Kirche und Pfarrhaus gepflanzt.[1]
↑VO des LRA Zwickauer Land vom 27.05.1999; Beschluss-Nr. 431/99/I v. 27.05.1999, Amtsblatt des LK Zwickauer Land, Jahrgang 6, Nr. 59 vom 19.06.1999, S. 08