Liste der Gerichte im Herzogtum AnhaltDiese Liste behandelt die Gerichte im Herzogtum Anhalt und der Vorgängerstaaten Herzogtum Anhalt-Dessau, Herzogtum Anhalt-Köthen und Herzogtum Anhalt-Bernburg. Bis zur MärzrevolutionDie Deutsche Bundesakte regelte, dass jeder Staat ein Oberappellationsgericht einrichten musste. Die Kleinstaaten mussten gemeinsame Oberappellationsgerichte bilden. Die anhaltinischen Staaten, darunter Anhalt-Dessau, schlossen sich daher zum Oberappellationsgericht Zerbst zusammen. Die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung war in den anhaltinischen Staaten nicht gegeben. Die Justizämter waren daher Teil der für die Verwaltung zuständigen Ämter. Linie DessauAls Appellationsgerichte diente die herzogliche Regierung in Dessau. Als Eingangsgerichte dienten Landesherrliche und Städtische Gerichte sowie Patrimonialgerichte. Daneben bestand das Militärgericht in Dessau.
Linie KöthenAls Appellationsgerichte diente die herzogliche Landesregierung in Köthen. Als Eingangsgerichte dienten Landesherrliche und Städtische Gerichte sowie Patrimonialgerichte. Daneben bestanden Militärgerichte.
1847 ging Anhalt-Köthen in Anhalt-Dessau auf und die Gerichte wurden übernommen. Durch die Zusammenlegung der Zentralbehörden, ging auch die Funktion des Appellationsgerichtes auf die gemeinsame Landesregierung über. Linie BernburgAls Appellationsgerichte diente die herzogliche Landesregierung in Bernburg. Als Eingangsgerichte dienten Landesherrliche und Städtische Gerichte sowie Patrimonialgerichte. Daneben hatten einige Behörden richterliche Funktion.
Behörden mit Gerichtsfunktion waren das Hofmarschallamt in Bernburg (für die Bediensteten des Hofes), das herzogliche Forstamt in Harzgerode (für die Forstbediensteten und Forstsachen), die Bergwerkskommission in Harzgerode (für die Bergleute) und die Eisenhüttenkommission in Mägdesprung (für das betreffende Personal). 1834 ging die Rechtsprechung des Forstamts Harzgerode auf die Justizämter über. Im Jahr 1847 wurde das Stadt- und Landgericht Bernburg als "Untergericht mit kollegialischer Verfassung" und erweiterten Befugnissen gebildet. Es übernahm die Aufgaben die Justizämter Bernburg, Plötzkau und Mühlingen sowie des Stadtgerichts Bernburg.[3] Neuorganisation 1849/50Mit der Märzrevolution war eine umfassende Verwaltungs- und Justizreform verbunden. Die Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung wurde eingeführt und die Patrimonialgerichte abgeschafft. Die Verwaltungsaufgaben übernahmen die Kreisdirektionen und die Gerichtsfunktionen die Kreisgerichte und Kreisgerichtskommissionen.[4] Als Instanzengericht wurde das Oberlandesgericht Dessau gebildet. Das Oberappellationsgericht Zerbst wurde 1849 aufgelöst. Danach übernahm das Oberappellationsgericht Jena diese Funktion für Anhalt-Dessau (mit Köthen). Für Anhalt-Bernburg entstand das Oberlandesgericht Bernburg, als Oberappellationsgericht diente hier das Preußische Obertribunal. Nach der Vereinigung 18631863 ging Anhalt-Bernburg in Anhalt-Dessau auf und ein gemeinsames Herzogtum Anhalt entstand. In diesem Kontext erfolgte erneut eine Neuordnung der Justiz. Das Oberappellationsgericht Jena war nun für das ganze Herzogtum zuständig. Eingangsinstanz bildeten die fünf Kreisgerichte Dessau, Köthen, Zerbst (Landesteil Dessau-Köthen) und Bernburg und Ballenstedt (Landesteil Bernburg). Nach der Einführung der Reichsjustizgesetze 1879Nach der Einführung der Reichsjustizgesetze 1879 entstand die Gerichtsstruktur, die bis zum Ende des Staates Bestand haben sollte.[5] An der Spitze des Instanzenzugs stand nun das Reichsgericht, dem das gemeinsame Oberlandesgericht Naumburg nachgeordnet war. Das Herzogtum Anhalt bildete den Sprengel des Landgerichts Dessau. Darunter befanden sich folgende Amtsgerichte:
VerwaltungsgerichtsbarkeitSeit dem 1. April 1888 bestand eine Verwaltungsgerichtsbarkeit.[6] Auf Ebene der Kreise wurden Kreisverwaltungsgerichte eingerichtet, daneben bestand ein Landesverwaltungsgericht. Revisionsinstanz war das Oberverwaltungsgericht. Die Kreisverwaltungsgerichte wurden durch die Kreisausschüsse gebildet. Das Landesverwaltungsgericht bestand aus dem Regierungspräsidenten und vier Mitgliedern, das Oberverwaltungsgericht aus dem Staatsminister und sechs Mitgliedern. Literatur
Einzelnachweise
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