Saalbau mit eingezogenem, fünfseitig geschlossenem Chor, im nördlichen Winkel Satteldachturm mit Giebelaufsätzen, 1388 errichtet, um 1730/40 umgestaltet; mit Ausstattung;
Friedhofsmauer mit halbrunden Deckziegeln, 18. Jahrhundert.
Saalbau mit eingezogenem, dreiseitig geschlossenem Chor und Giebelreiter, im Kern spätgotisch, wohl um 1590 erweitert, 1646 barockisiert und 1777 verändert; mit Ausstattung.
Einschiffig mit halbrund geschlossenem Chor, darüber Turm mit Oktogon und Zwiebelhaube, Chor und Turm im Kern spätmittelalterlich, Langhaus 1686, Nebenkapelle 1699 von Hans Maurer, 1952 Verlängerung nach Westen; mit Ausstattung.
Einschiffig mit eingezogenem, dreiseitig geschlossenem Chor, im nördlichen Winkel Turm mit hohem Oktogon und Zwiebelhaube, im Kern spätgotisch, 1663 barockisiert, um 1729 erweitert und 1740 erneuert, Turm 1695 erhöht; mit Ausstattung.
Einschiffige Chorturmanlage, im Kern romanisch, 1670 und 1748 umgestaltet, 1868 nach Westen erweitert, Turmoktogon mit Zwiebelhaube 1694; mit Ausstattung.
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr. Objekte, die in anderem Zusammenhang also z. B. als Teil eines Baudenkmals weiter eingetragen sind, sollen hier nicht aufgeführt werden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
↑Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht.
Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.