Saalbau mit dreiseitig geschlossenem Chor und Satteldachturm im nördlichen Winkel, im Kern mittelalterlich, um 1655 erneuert und um 1900 nach Westen verlängert; mit Ausstattung;
niedrige Kirchhofmauer aus unverputztem Backstein, 17./18. Jahrhundert
Saalbau mit eingezogenem, dreiseitig geschlossenem Chor, im südlichen Winkel Turm mit Oktogon und Zwiebelhaube, Chor und Turmunterbau spätgotisch, Langhaus und Turmaufsatz 1666 nach Plänen von Caspar Zuccalli errichtet, 1963 nach Westen erweitert; mit Ausstattung
einschiffig mit nicht eingezogenem, dreiseitig geschlossenem Chor, an der Südseite Turm mit Oktogon und Zwiebelhaube, im Kern mittelalterlich, 1659 erneuert und erweitert; mit Ausstattung
Chor um 1730 mit halbrundem Schluss, an der Nordseite hoher, spätgotischer Turm mit geschwungenen Giebeln und Spitzhelm, Langhaus 1974 durch einen zeltartigen Anbau ersetzt; mit Ausstattung
↑Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht.
Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.