PrivatbahnhilfegesetzDas Bundesgesetz über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen (kurz: Privatbahnhilfegesetz) gewährte ab 1939 in der Schweiz finanzielle Mittel zur Sanierung der meist hochverschuldeten Privatbahnen und deren technische Erneuerungen und Verbesserungen. Dadurch konnten Konkurse verhindert werden. AusgangslageInfolge der Wirtschaftskrise, der hohen Verschuldung und dem Aufkommen des Konkurrenten Automobil mussten viele Privatbahnen in der Schweiz um ihre Existenz kämpfen und im Betrieb, Rollmaterial sowie in der Erneuerung der Infrastruktur sparen und konnten diese nicht auf den neusten Stand bringen. Auch die im Jahr 1902 gegründete SBB war noch mit Altlasten behaftet, und im Jahr 1936 beriet der Bundesrat über ein neues Bundesbahngesetz, um dieses «Bundesbahnproblem» finanziell zu lösen. Dabei zeigte sich auch ein «Privatbahnproblem», denn die Kantone, die für ihre «privaten» Bahnen grosse Opfer gebracht hatten, empfanden es als ungerecht, an die Sanierung der Bundesbahn beitragen zu müssen. Sie forderten deshalb mit der Bundesbahnsanierung auch eine Hilfe an die in Not geratenen Privatbahnen. Am 23. April 1937 verabschiedete der Bundesrat eine Botschaft an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beteiligung des Bundes an der finanziellen Wiederaufrichtung notleidender privater Eisenbahnunternehmungen. GesetzAm 6. April 1939 wurde das Bundesgesetz über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen erlassen und am 1. November 1939 in Kraft gesetzt. Es bestand aus zwei Abschnitten:
Am 21. Dezember 1949 trat eine revidierte Fassung des Bundesgesetzes in Kraft, dank der mehr finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden konnten. UmsetzungEine Expertenkommission bestimmte die Transportanstalten, welche Anrecht auf eine Sanierung, Unterstützung oder finanzielle Mittel zu Erneuerungen zugute hat. Abschnitt 1Als wichtige Transportgesellschaften für die Schweiz nach Abschnitt 1 wurden vorbehaltlos bestimmt:
Daneben schlug die Kommission die Fusionierung zahlreicher kleinerer Bahnen vor, damit diese ebenfalls in den Genuss einer finanziellen Gesundung nach Abschnitt 1 kommen konnten. Daher fanden ab 1942 zahlreiche Zusammenschlüsse statt, zu grösseren Gesellschaften, den sogenannten konzessionierten Transport-Unternehmungen (KTU):
Abschnitt 2Am 19. September 1941 beschloss der Bundesrat, dass denjenigen Transportanstalten, die die technischen Erneuerungen vor Inkrafttreten des Privatbahnhilfegesetzes durchgeführt hatten, auch Beiträge zur Tilgung der daraus entstandenen Verbindlichkeiten erhalten, wobei frühere Leistungen der Kantone angerechnet werden. Um Beiträge zu erhalten, wurden auch hier von verschiedenen Gesellschaften eine Fusion verlangt:
Mit den Zahlungen vom Bund und in der gleichen Grössen von den Kantonen, konnten nun viele Transportanstalten ihre Anlagen erneuern und ihre Wirtschaftlichkeit heben. Total 64 Unternehmen beanspruchten zwischen 1942 und 1958 diese Sanierungs- und Hilfsaktion und wurden mit 357 Millionen Franken saniert und/oder unterstützt. GesetzesaufhebungMit dem Eisenbahngesetz (EBG) SR 742.101 vom 20. Dezember 1957 wurde das Bundesgesetz über die Hilfeleistung an private Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen aufgehoben. Quellen
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