[[Vorlage:Bilderwunsch/code!/C:47.76247,12.64174!/D:Ruhpolding, Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Katholischen Pfarrkirche St. Georg in Ruhpolding und der Friedhofs- bzw. Gruftkapelle mit dem mittelalterlichen Vorgängerbau der heutigen Pfarrkirche. Siehe auch: Mittelalter, Frühe Neuzeit, St. Georg (Ruhpolding), Untertägige Befunde im Bereich St. Georg!/|BW]]
Ruhpolding Ehem. Jagdschloss, heute Heimatmuseum (Standort)
[[Vorlage:Bilderwunsch/code!/C:47.76453,12.64552!/D:Ruhpolding, Untertägige frühneuzeitliche Befunde im Bereich des ehemaligen herzoglichen Jagdschlosses in Ruhpolding mit zugehöriger Hauskapelle. Siehe auch: Jagdschloss Ruhpolding, Barock, Untertägige Befunde im Bereich ehemalige Jagdschloss!/|BW]]
Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Katholischen Filialkirche St. Valentin in Sankt Valentin und ihrer Vorgängerbauten.
↑Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht.
Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.