Walmdachbau mit Arkade, Sandsteingliederungen, 18. Jh., mit sieben Grabplatten, Sandstein, eine mit hebräischer Inschrift, 16./17. Jh.; im Friedhof, Anlage seit 1584/85
Saalbau mit eingezogenem Polygonalchor, Strebepfeilern und mittlerem Fassadenturm mit Zwiebelhaube, Nachgotik, 1597/1600, im 18. Jahrhundert verändert; mit Ausstattung
Dreigeschossige Dreiflügelanlage mit Mansarddach und Lisenengliederung, 1750 von Johann David Steingruber für Baron Johann Friedrich II. von Rotenhan begonnen, 1752 von Michael Küchel fortgeführt, vollendet 1762
Handwerkerhaus der planmäßig angelegten Vorstadt, gegen die Straße zweigeschossiger und gartenseitig eingeschossiger, einseitig abgewalmter Frackdachbau mit tonnengewölbtem Keller und Natursteinfassade am Ende der ursprünglich gleichartigen Häuserzeile, 1795, innen teilweise erneuert
Zweigeschossiger Satteldachbau mit polygonalem Eckerker, Erdgeschoss in Ziegel, 18. Jahrhundert, Aufstockung mit Satteldach und Fachwerkgiebel um 1920/30
ehemaliges Spital, dreigeschossiger und giebelständiger Satteldachbau, mit Fachwerkobergeschoss, 1613 von Meister Eberhard als Spital errichtet, Kellerzugang bezeichnet „1845“
Wohnhaus, zweigeschossiger, zum Schloss traufständiger Walmdachbau, geohrte Fensterrahmen, Wappenrelief, zweite Hälfte 18. Jahrhundert Zwischen 2008 und 2015 abgerissen[1]
↑Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht.
Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
↑War bis Oktober 2022 fälschlicherweise auch in Ebern als D-6-74-130-250 geführt.
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