Zweigeschossiger und giebelständiger Krüppelwalmdachbau, Erdgeschoss Sichtmauerwerk mit Hausteingliederungen, Obergeschoss verputztes Fachwerk, 18. Jahrhundert
Ehemaliger Verwaltungsbau und Altes Schloss, gestelzer zweigeschossiger Walmdachbau mit seitlichem Treppenaufgang und Obergeschoss mit Zierfachwerk, 16.–17. Jahrhundert
Teilweise in Stufen angelegter Lustgarten mit Gartenfiguren und Architekturen, Mauer aus Mischmauerwerk mit nördlichem Einfahrtstor, 18.–20. Jahrhundert
Eingeschossiger und traufständiger Krüppelwalmdachbau mit Fachwerkgiebel und Hausteingliederungen und Portal zum Schloss, rustizierter Rundbogen mit Marienfigur, 18. Jahrhundert
Saalbau mit eingezogenem Chor, Fassadenturm mit Zwiebelhaube, Hausteingliederungen in Sandstein, spätbarock 1752/56, östlich anschließend Unterbau des ehemaligen Chorturmes, 14. Jahrhundert; mit Ausstattung
Relieferierter Säulenschaft, Aufsatz mit Kreuzigung und Beweinung, bezeichnet Hans Jörg Neuheuser und Kunigunda Neuheuserin, spätbarock, Sandstein, 1725
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
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