In dieser Kartenansicht sind Baudenkmäler ohne Koordinaten mit einem roten bzw. orangen Marker dargestellt und können in der Karte gesetzt werden. Baudenkmäler ohne Bild sind mit einem blauen bzw. roten Marker gekennzeichnet, Baudenkmäler mit Bild mit einem grünen bzw. orangen Marker.
Zweigeschossiger, verputzter Walmdachbau mit Fachwerkobergeschoss, rundbogiger Tordurchfahrt sowie Ecklisenen und Hausteinrahmungen, südlich zweigeschossiger Satteldachanbau mit Fachwerkobergeschoss, um 1800
Saalkirche mit eingezogenem Polygonalchor, verputzt mit Hausteinrahmungen und Ecklisenen, Turm mit Gurtgesimsen und Welscher Haube im Kern 14. Jh., Neu- oder Umbau 1776–78, Chor 15. Jh., Langhaus mit Satteldach und Fledermausgaube, 1574–75, bezeichnet „1574“, polygonaler Treppenturm am Westgiebel mit Pyramidendach; mit Ausstattung
Zweigeschossiger, giebelständiger Fachwerkbau mit Satteldach, Westwand im Erdgeschoss massiv mit profilierten Sandsteinrahmungen, 17./18. Jahrhundert Aufstockung bezeichnet „1766“
Eingeschossiges Fachwerkhaus mit Satteldach, um 1800, östlich zweigeschossiger Anbau in Gitterfachwerk mit hölzernem Altan, erste Hälfte 19. Jahrhundert
Saalbau, Langhaus mit Satteldach, Lisenen- und Gesimsgliederung, Ostturm mit rechteckigem Unterbau und rundem Aufsatz mit Ovalfenstern, Girlandenfries und Welscher Haube, bezeichnet „1798“, wiederaufgebaut nach Kriegsschäden 1944/45; mit Ausstattung
Langhaus mit Satteldach und eingezogenem Polygonalchor mit Dreiseitabschluss und Strebepfeilern, Nordturm auf quadratischem Grundriss mit schiefergedeckten Läutgeschoss und Pyramidendach, im Chorwinkel eingeschossige Sakristei mit Pultdach, 15./16. Jahrhundert, Turm bezeichnet „1557“, Langhaus 18. Jahrhundert, Wiederaufbau 1949; mit Ausstattung
Zweigeschossiger, verputzter Massivbau mit Walmdach, Hausteingliederung und Sandsteinsockel, an der Westfassade reliefierter Wappenstein, 1780; mit Ausstattung
Zweigeschossiger Satteldachbau mit östlichem Schopf, auf hohem Sockelgeschoss, Obergeschoss teilweise Fachwerk, im Kern 1616 (dendrochronologisch datiert)
Saalbau mit Putzgliederung und Hausteinrahmungen von 1728, Langhaus mit Halbwalmdach und Schweifgiebel, daran östlich anschließend abgesetzter Polygonalchor, eingeschossige Sakristei mit Walmdach nördlich davon, aus Bruchsteinmauerwerk, Westturm aus Hausteinmauerwerk auf quadratischem Grundriss, Läutgeschoss achteckig, darauf Welsche Haube, nach Zerstörung wiederaufgebaut und teils verändert 1945–56; mit Ausstattung
Ehemaliger Schwarzenbergscher Gutshof, zwei Scheunen
Mit Halbwalmdach über Hakengrundriss, östliche Scheune Gitterfachwerk auf Gipssteinsockel, südliche Scheune aus Gipssteinmauerwerk, Ende 18. Jahrhundert
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr. Objekte, die in anderem Zusammenhang also z. B. als Teil eines Baudenkmals weiter eingetragen sind, sollen hier nicht aufgeführt werden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
↑Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht.
Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.