International Accounting Standard 16Der International Accounting Standard 16 (IAS 16) ist ein Rechnungslegungsstandard des International Accounting Standards Board (IASB). Er gehört zu den International Accounting Standards und enthält Regelungen zur Bilanzierung von Sachanlagen. Anwendungsbereich und AnsatzIAS 16 regelt die Bilanzierung des Sachanlagevermögens (property, plant and equipment) eines Unternehmens. Die Vermögenswerte müssen vom Unternehmen zur Herstellung von Produkten oder Dienstleistungen, zur Vermietung oder für administrative Zwecke gehalten werden. Die Vermögenswerte müssen weiter voraussichtlich länger als ein Jahr genutzt werden. Ausgenommen vom IAS 16 sind biologische Vermögenswerte (IAS 41), Abbau- und Schürfrechte (IFRS 6), sowie Vermögenswerte, die zum Verkauf bestimmt sind (IFRS 5). Die Zugangsbewertung von Leasinggegenständen, die beim Leasingnehmer bilanziert werden, ist im IAS 17 geregelt. Für Immobilien, die als Finanzanlagen gehalten werden (sogenannte Investment Properties), gilt IAS 40. BewertungZugangsbewertungDie Zugangsbewertung eines Vermögenswertes im Sinne des IAS 16 erfolgt, wie im deutschen Bilanzrecht, in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Zu den Anschaffungskosten gehören:
Eine Besonderheit im Vergleich zur Rechnungslegung nach Handelsgesetzbuch (HGB) ist die Aktivierung von Rückbauverpflichtungen als Teil der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gem. IAS 16.16 c. Nicht zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gehören gemäß IAS 16.19:
Regelmäßige Wartungskosten und Reparaturen dürfen nach IAS 16.12 nicht aktiviert werden. FolgebewertungBei der Folgebewertung gibt es ein Wahlrecht zwischen dem cost model (fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten) und dem revaluation model (Neubewertungsmethode). Bei dem cost model sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um die planmäßige und/oder außerplanmäßige Abschreibung zu vermindern (IAS 16.30). Bei dem revaluation model erfolgt die Bewertung mit dem fair value abzüglich planmäßiger oder außerplanmäßiger Abschreibungen (IAS 16.31). Planmäßige AbschreibungFortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden auf Basis einer Neubewertung zu Verkehrswerten (fair value accounting) ermittelt. Der Verkehrswert- oder Neubewertungsansatz ist aber nur zulässig, wenn dieser Wert verlässlich ermittelt werden kann. Außerdem ist zu beachten, dass der Verkehrswert dann auf die gesamte Kategorie der Vermögenswerte angewendet werden muss, d. h., es ist nicht zulässig ein Gebäude mit dem Verkehrswert anzusetzen und das andere mit den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die Möglichkeit, Sachanlagen zu Verkehrswerten zu bilanzieren, stellt eine im deutschen Bilanzrecht unbekannte Möglichkeit der Folgebewertung dar. Ein weiterer Schwerpunkt im IAS 16 stellt der so genannte Komponentenansatz dar. Er besagt, dass jeder identifizierbare Bestandteil einer Sachanlage mit seiner spezifischen Nutzungsdauer abgeschrieben werden muss, z. B. werden die Triebwerke eines Flugzeugs mit einer anderen Nutzungsdauer abgeschrieben als das Flugzeug selbst, wenn sich die tatsächliche Nutzungsdauer unterscheidet. Versionen und Geltung in der Europäischen UnionDie derzeit gültige Version des IAS 16 datiert von 2003 und ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Diese Version gilt mit Verordnung der Europäischen Kommission vom 29. Dezember 2004 ab dem 1. Januar 2005 auch in der Europäischen Union;[1] (vgl. auch: International Accounting Standards). Literatur
Siehe auchWeblinks
Einzelnachweise
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