Gerichtsorganisation im Großherzogtum FrankfurtDie Gerichtsorganisation im Großherzogtum Frankfurt war von den Vorgängerstaaten übernommen worden und entsprechend heterogen. HintergrundWährend in den anderen napoleonischen Staaten in Deutschland die Gerichtsorganisation des revolutionären Frankreichs eingeführt wurde, wurde im Großherzogtum die bisherige Struktur „vorläufig“ beibehalten. Auch das Höchste Organisations-Patent der Verfassung des Großherzogtums Frankfurt von 1810 regelte in § 38: „Die Gerichtsstellen in Civil- und Kriminalsachen bestehen provisorisch, wie bisher.“ Dies umfasste auch die Patrimonialgerichtsbarkeit, die ebenfalls bestehen blieb. Das Prinzip der Trennung der Rechtsprechung von der Verwaltung war daher ebenfalls nicht umgesetzt worden. Nach der Völkerschlacht bei Leipzig endete 1814 das Großherzogtum, ohne je dieses Provisorium zu beenden. Lediglich die Obergerichte waren neu eingerichtet worden. Liste der GerichteAn der Spitze der Gerichte des Großherzogtums stand das Großherzogliche Kassationsgericht Frankfurt. Darunter stand das Oberappellationsgericht Aschaffenburg. Gerichte im Departement Frankfurt
Gerichte im Departement AschaffenburgDas Oberlandgericht Aschaffenburg war zweite Instanz für alle Ämter (außer den Standesherrlichen) bei Streitsummen von 101 Gulden und mehr. Bei kleineren Beträgen waren die angegebenen Gerichte Gerichte zweiter Instanz.
Gerichte im Departement FuldaIm Departement Fulda bildete die Großherzogliche Regierung Fulda das Gericht zweiter Instanz. Hierzu bestand das Justiz-Departement in der Regierung. Dieses war auch die Eingangsinstanz für die privilegierten Gerichtsstände. Für Appellationen dieser war in der Regierung das Revisions-Department gebildet worden. Darunter standen als Untergerichte die Ämter:
Gerichte im Departement HanauAls Gericht zweiter Instanz diente das Hofgericht Hanau. Die Gerichte erster Instanz wurden von den Ämtern gebildet.
Gemeinschaftliche Gerichte
SonstigesNeben den staatlichen Gerichten bestanden kirchliche Gerichte. Mit Verordnung vom 28. Januar 1812 wurde ein allgemeines lutherisches und ein reformiertes Konsistorium mit Sitz jeweils in Hanau geschaffen. Diese waren für das ganze Großherzogtum für Disziplinar- und geistliche Sachen zuständig, im Gegensatz zu vorher aber nicht für Zivilrechtsangelegenheiten des Klerus.[1] Reform 1813Zum 1. Januar 1813 trat eine Justizreform in Kraft, die die Gerichte gemäß französischem Vorbild einheitlich reorganisierte. Für Fälle unter 75 Gulden waren nun Friedensgerichte, für höhere Streitwerte Departementsgerichte zuständig. Die Patrimonialgerichtsbarkeit wurde stark eingeschränkt und entsprach nun nur noch einer Polizeigerichtsbarkeit. Durch das Ende des Großherzogtums im gleichen Jahr blieb diese Gerichtsorganisation Episode. Literatur
Einzelnachweise
|
Portal di Ensiklopedia Dunia