Christus DominusChristus Dominus (CD) heißt, nach seinen Anfangsworten, das Dekret des Zweiten Vatikanischen Konzils „über die Hirtenaufgabe der Bischöfe in der Kirche“, das am 28. Oktober 1965 von Papst Paul VI. promulgiert wurde. Es fordert die Bischöfe auf, die verschiedenen Formen des Apostolats zu fördern sowie unter ihrer Leitung die Apostolatswerke aufeinander abzustimmen, um ihre innige Verbindung mit der Diözese zum Ausdruck zu bringen (CD Nr. 17). Entstehung des Textes und ZielsetzungIn dem Text wurden zwei Schemata zusammengeführt, die in den vorangegangenen Sitzungspoerioden zu den Themen „Über die Seelsorge“ und „Über die Bischöfe und die Regierung der Diözesen“ erarbeitet und beraten worden waren.[1] Das so entstandene neue Schema war ursprünglich De episcopis (lateinisch: Über die Bischöfe) überschrieben.[2] Während der zweiten Sitzungsperiode wurde es vom 5. Oktober bis zum 15. November 1963 eingehend beraten, dabei gab es 149 mündliche und 219 schriftliche Stellungnahmen.[3] Das Konzil verabschiedete das Dekret in seiner vierten und letzten Sitzungsperiode am 28. Oktober 1965 mit 2319 Ja- und zwei Nein-Stimmen.[1] Die Theologie des Bischofsamtes hatte des Konzil bereits in der dritten Sitzungsperiode 1964 in der Dogmatischen Konstitution über die Kirche Lumen gentium (Nr. 18–27) grundlegend dargelegt. Christus Dominus bestimmt auf diesem Hintergrund die Aufgabe des Bischofs innerhalb der Verfassung der Kirche eher in kirchenrechtlicher Hinsicht. Dementsprechend enthält das Dekret den Auftrag, die beschlossenen Grundsätze bei einer Neubearbeitung des Codex Iuris Canonici umzusetzen (Nr. 44). Der 1983 von Papst Johannes Paul II. promulgierte Codex Iuris Canonici setzte die Vorgaben des Dekrets Buch II über das Volk Gottes um und dort in Teil II „Hierarchische Verfassung der Kirche“ (canones 330–572). Inhaltsübersicht
Amt und Aufgaben der BischöfeChristus Dominus greift wichtige Aussagen über die Kirche und das Amt des Bischofs aus Lumen gentium auf:
In Lumen gentium (Nr. 23) hatte das Konzil die einzelnen Diözesen als „Teilkirchen“ anerkannt, die die eine und einzige katholische Kirche konstituieren. Dem trägt Christus Dominus Rechnung und beschreibt die Bischöfe, denen die Sorge für eine Teilkirche anvertraut ist, als „eigentliche, ordentliche und unmittelbare Hirten“, die unter der Autorität des Papstes ihre Schafe im Namen des Herrn weiden (CD 11). Eine bedeutsame Neuerung besteht somit darin, dass die Amtsvollmacht des Bischofs eine ursprüngliche Vollmacht ist, die sich unmittelbar aus seiner Bischofsweihe ergibt, und nicht eine vom Papst eingeräumte oder delegierte Vollmacht:
– CD 8 a Die Priester und Diakone sind hingegen „Mitarbeiter des Bischofsstandes“ und somit auf der Ebene des Bistums dem Bischof nachgeordnet und von ihm abhängig: „Die Bischöfe selbst sind die hauptsächlichen Ausspender der Geheimnisse Gottes, wie sie auch die Leitung, Förderung und Aufsicht des gesamten liturgischen Lebens in der ihnen anvertrauten Kirche innehaben.“ (CD 15) Einzelne RegelungenRömische KurieDie Konzilsväter wünschten in diesem Dekret – unter Anerkennung der bisher dem Papst und den Bischöfen geleisteten Hilfestellung –, dass die Verwaltungsorgane der Römischen Kurie mittels einer neuen Ordnung den Erfordernissen der Zeit sowie der einzelnen Regionen und Riten besser entsprechen solle; zentrale Behörden und Organe der katholischen Kirche sollten eine „weltweite Prägung“ ihrer Mitglieder mit Beamten und Beratern aus verschiedenen Gebieten der Kirche bekommen, darunter auch amtierende Diözesanbischöfe. (DC 9f.) Funktionsfähige DiözesenBeim Zuschnitt der Diözesen soll darauf geachtet werden, dass sie hinsichtlich ihrer Zusammensetzung eine „organische Einheit“ in einem zusammenhängenden Gebiet bilden und es dem Bischof ermöglichen, mit den Priestern und den verantwortlichen Laien einen direkten Kontakt zu halten. Jeder Diözese sollen genügend geeignete Kleriker zur Verfügung stehen, und die notwendigen Einrichtungen und Werke für Leitung und Seelsorgearbeit wie auch die Mittel zum Unterhalt des Personals und der Einrichtungen müssen absehbar ausreichend vorhanden sein. Der Bischofssitz soll dafür an einem günstigen Ort liegen. Dabei sollen Gläubige eines anderen Ritus oder einer anderen Muttersprache nicht außer Acht gelassen werden, und bei der Verteilung der Ressourcen dürfen die Erfordernisse der Gesamtkirche nicht übersehen werden. Die bestehenden Diözesen sollen daraufhin überprüft werden und gegebenenfalls geteilt, abgetrennt, zusammengelegt oder in den Grenzen geändert werden. (CD 22–24) Die WeihbischöfeÜber die Beziehung eines Weihbischofs zu seinem Diözesanbischof bestimmt das Dekret:
– CD 25 Abschnitt 4 bestimmt, dass die Weihbischöfe an allgemeinen Konzilien teilnehmen können. Der CIC präzisierte dann 1983, dass sie als Glieder des Bischofskollegiums dort auch Stimmrecht besitzen. (CIC can. 339.1) LeitungsgremienZur Unterstützung des Generalvikars kann der Bischof bischöfliche Vikare ernennen, die in einem Teilbereich der Diözese oder in einem bestimmten Geschäftsbereich eine dem Generalvikar gleichrangige Leitungskompetenz haben. Das Amt des Bischofsvikars wurde durch Christus Dominus von den Konzilsvätern neu geschaffen.[4] In jedem Bistum soll ein Seelsorgsrat eingerichtet werden, dem unter Vorsitz des Diözesanbischofs ausgewählte Kleriker, Ordensleute und Laien angehören. (CD 27) Kleriker und OrdensleuteAls Ideal formuliert das Konzil: „Die Beziehungen zwischen dem Bischof und den Diözesanpriestern müssen vor allem auf den Banden der übernatürlichen Liebe aufbauen, und zwar so, dass die Einheit des Willens der Priester mit dem Willen des Bischofs ihre Seelsorgsarbeit fruchtbarer werden läßt“; die Priester sollen aber auch untereinander verbunden sein. (CD 28) Vorrangig sind dabei die Pfarrer Mitarbeiter des Bischofs, denen als „eigentlichen Hirten“ die Seelsorge und der Dienst des Lehrens, der Heiligung und der Leitung in einem bestimmten Teil der Diözese anvertraut ist. (CD 30) Ordensleute, Männer und Frauen, gehören in einer besonderen Weise zur Familie der Diözese; Ordenspriester werden als zum Klerus der Diözese gehörend betrachtet, wenn sie seelsorgliche Funktionen im Bistum ausüben. Auch exemte Orden unterstehen der Jurisdiktion des Diözesanbischofs hinsichtlich des öffentlichen Vollzugs des Gottesdienste, der Glaubensunterweisung und des Apostolats. Eine straffe „Koordinierung aller apostolischen Werke und Initiativen“, auch die der Ordensgemeinschaften, ist Recht und Aufgabe des Diözesanbischofs für sein Bistum und der Bischofskonferenzen jeweils für ihr Gebiet. (CD 33ff.) Synodale Versammlungen, Bischofskonferenzen und überdiözesane StrukturenUnter Rückblick auf die frühe Kirche äußert das Konzil den Wunsch, „dass die ehrwürdigen Einrichtungen der Synoden und Konzilien mit neuer Kraft aufblühen“. (CD 36) Die Einrichtung von nationalen Bischofskonferenzen wurde auf dem Konzil heftig diskutiert und schließlich mit diesem Dekret (CD 36–38) gemeinrechtlich vorgeschrieben und im Codex Iuris Canonici von 1983 normiert. Dadurch wurden neben den bis dahin allein berechtigten Diözesanbischöfen auch die Weihbischöfe und die Koadjutoren vollberechtigte Mitglieder der nationalen Bischofskonferenz. Das Konzil verwies darauf, dass bestehende Konferenzen in ihren Ländern bereits fruchtbar gearbeitet hätten. Die Bischofskonferenzen verschiedener Länder sollen die gegenseitigen Beziehungen pflegen. Jedes Bistum und gleichgestellte Gebiete gehören zu einer Kirchenprovinz; deren Abgrenzungen sowie die Rechte und Privilegien der Metropoliten, die ihnen vorstehen, sollen neu festgelegt werden. Kirchenprovinzen können zu kirchlichen Regionen zusammengefasst werden. In jedem Land soll möglichst ein Militärvikariat zur geistlichen Betreuung der Soldaten eingerichtet werden. Die Leiter von Ämtern, die Dienste für alle oder mehrere Diözesen eines Landes leisten, sollen mit den einzelnen Diözesanbischöfen in brüderlicher Gemeinschaft und einmütig zusammenwirken. Dies gilt auch für die Militärbischöfe. (CD 39–43) Siehe auch
Text und Kommentar
Literaturin der Reihenfolge des Erscheinens
WeblinksEinzelnachweise
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