Rex pacificusAm 5. September 1234 übersandte Gregor IX. Exemplare des Liber extra zusammen mit einem Begleitschreiben an mehrere Empfänger. Dieses Schreiben ist nach seinen Anfangsworten als Rex pacificus bekannt. Sein Wortlaut ist aus dem päpstlichen Register bekannt[1], Ausfertigungen haben sich nicht erhalten. In vielen Handschriften des Liber extra sind Kopien enthalten, wobei als Empfänger entweder (wie im Register) Paris oder Bologna oder beide Orte genannt werden; dass das Schreiben auch an „viele andere“ Empfänger ging, ist durch eine Notiz im Register bekannt.[2] Das Schreiben wird üblicherweise als Bulle bezeichnet, wofür nach Maßstäben der Diplomatik aber die entscheidenden Merkmale fehlen (insbesondere die ad perpetuam-Formel). Das Schreiben beklagt die Vielfalt und Widersprüchlichkeit der vorhandenen Dekretalen und ihrer unterschiedlichen Überlieferungen; als Abhilfe habe er, Gregor, Raymund von Penyaforte mit der Kompilation des nun vorliegenden Liber extra beauftragt. Mit Rex pacificus schreibt der Papst die Benutzung dieser Sammlung (compilatio) im Rechtsunterricht und in der gerichtlichen Praxis vor, verbietet die Benutzung anderer Sammlungen sowie die Ergänzung des Liber extra, und macht Ausnahmen von päpstlicher Genehmigung abhängig. Diese Verbote wurden nicht eingehalten, sie trugen aber dazu bei, den Liber extra als offizielle kirchliche Sammlung zu etablieren. Rex pacificus enthält keine Promulgation des Liber extra, da der Papst die Sammlung weder veröffentlicht, noch die im Liber extra enthaltenen Einzelnormen eigens in Kraft gesetzt hat. Editionen
Übersetzung
Literatur
Anmerkungen |