Die Liste von Motorcycle-Club-Verboten in Deutschland führt alle bisher erfolgten Verbotsverfahren auf, die einen Motorradclub beziehungsweise eine Outlaw Motorcycle Gang betrafen.
Rechtlich betrachtet sind Motorcycle Clubs nach dem Vereinsrecht zu behandeln, selbst wenn die Clubs sich selbst nicht als Vereine deklarieren. Ein Verbot kann auf Grundlage des Art. 9 Abs. 2 GG erfolgen. Hierzu ist eine Verbotsverfügung nach § 3 Abs. I Vereinsgesetz (VereinsG) notwendig, die vom Innenministerium des jeweiligen Landes oder einer oberen Landesbehörde erlassen werden kann. Hierzu ist von der zuständigen Behörde der Nachweis zu erbringen, dass der gemeinschaftliche Zweck oder bestimmte gemeinschaftliche Tätigkeiten des Motorcycle Clubs den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Als Grundlage für ein solches Verbot dienen häufig die Erkenntnisse der Staatsanwaltschaften und der ermittelnden Polizeibehörden.[1]
Hinzu kommt meist eine Anklage nach § 129 StGB (Bildung einer kriminellen Vereinigung). Als Konsequenz aus einem Verbot wird der Besitz der Organisation beschlagnahmt.[2] Zudem ist es den ehemaligen Mitgliedern verboten, ihre Clubzugehörigkeit offen zu zeigen. Das bedeutet unter anderem, ihre Kutte darf nicht mehr getragen werden. Der komplette Übertritt eines Chapters zu einem anderen Club gleichen Namens oder eine Neugründung ist ebenfalls untersagt, da man so eine Ersatzorganisation gründen würde.
Es ist auch möglich, auf höherer Ebene (Bundesebene) ein Verbot zu erwirken. Dies betrifft dann den gesamten Club mit allen Chaptern. Dies ist aber nur möglich, wenn der Gesamtheit des Clubs ein Vergehen nach § 129 StGB nachzuweisen wäre.[3] Das erste Verbot betraf den Satudarah MC, das am 24. Februar 2015 durch den Bundesminister des Innern, Thomas de Maizière, verkündet wurde. Es habe ausreichende Belege gegeben, dass der niederländische Mutterclub MC Satudarah Maluku die kriminellen Aktivitäten in Deutschland gelenkt habe.[4]
In jüngster Zeit wurden mit den größeren Clubs auch die sogenannten Supporter-Clubs verboten, die als Teilorganisationen des Clubs betrachtet werden.[5]
Verbot wurde am 12. September 1988 bestätigt, derzeit befindet sich in Hamburg jedoch ein Charter mit dem Namen Harbor City, das nicht als Nachfolgeorganisation gilt[6][7][8]
Der Hells Angels MC Berlin City sowie die Supporter-Clubs Berlin City MG 81 und Berlin City Crew 81 lösten sich in der Nacht zum 29. Mai 2012 selbst auf, um einem Verbot zuvorzukommen. Ein von Verbot bedrohtes Bandidos-Chapter in Berlin trat geschlossen zu den Hells Angels Potsdam über.[24][25]
Roger Lewentz (Innenminister von Rheinland-Pfalz, SPD)
10.03.2016
Gegen das ursprüngliche Verbot hatte der MC Klage eingelegt, das Oberverwaltungsgericht in Koblenz hob diese Entscheidung aus formellen Gründen auf, woraufhin der Verein vom Bundesinnenministerium ebenfalls verboten wurde.[34]
Offiziell hatte sich der Verein Bandidos MC Federation West Central bereits vorher aufgelöst. Die Strukturen bestanden jedoch, wie es eine Razzia am 1. Juli 2021 zeigte, weiterhin fort. Dabei wurden bundesweit 104 Wohnungen und Vereinsräume durchsucht. Elf Tage später folgte das formale Vereinsverbot.[42][43]
(Senatorin für Inneres, Digitalisierung und Sport)
02.09.2022
Die Teilorganisation MP 81 Berlin Central wurde auch verboten.[44]
Literatur
Michael Ahlsdorf: Clubverbote. In: Alles über Rocker 2 – Die Gesetze, die Geschichte, die Maschinen, Huber Verlag, 2004, ISBN 978-3-927896-11-6. S. 88–95.
Florian Albrecht: Verbot der Hells Angels-Charter in Deutschland. Eine kriminologische und vereinsrechtliche Analyse, in: Monatsschrift für Kriminologie und Strafrechtsreform (MSchrKrim) 2012, S. 115–131.
Florian Albrecht: "BFFB – Bandidos Forever, Forever Bandidos"? – Zur vereinsrechtlichen Zulässigkeit des bundesweiten Verbots eines Outlaw Motorcycle Clubs, in: Verwaltungsrundschau (VR) 2013, S. 8–15.
↑Titus Simon: Raufhändel und Randale. Sozialgeschichte aggressiver Jugendkulturen und pädagogischer Bemühungen vom 19. Jahrhundert bis zur Gegenwart. Beltz Juventa, 1996, ISBN 3-7799-0255-9, S.318.
↑Bekanntmachung des Innenministers von Nordrhein-Westfalen (Hrsg.): Verbot von Vereinen Motorradclub War Angels Munich, München. 11. April 1988 (nrw.de).
↑Michael Ahlsdorf: Clubverbote. In: Alles über Rocker 2 – Die Gesetze, die Geschichte, die Maschinen, Huber Verlag, 2004, ISBN 978-3-927896-11-6. S. 94.
↑Bekanntmachung
über die Unanfechtbarkeit des Verbots des Vereins „Bandidos MC Chapter Aachen“ sowie seiner Teilorganisationen Chicanos MC Chapter Aachen, Chicanos MC Chapter Alsdorf, Chicanos MC Chapter Düren, X-Team MC Aachen und Diablos MC Heinsberg vom 3. August 2015 (BAnz AT 13.08.2015 B5)