Untertägige Bauteile der spätmittelalterlichen Simultankirche St. Philipp und Jakob (Baudenkmal D-6-74-121-6)von Birkach sowie Körpergräber des Mittelalters und der frühen Neuzeit
D-6-5829-0062
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Fundamente und Reste des Wassergrabens der abgegangenen spätmittelalterlichen Burganlage sowie untertägige Teile des frühneuzeitlichen Schlosses von Burgpreppach (Baudenkmal D-6-74-121-2)
D-6-5829-0058
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Fundamente von Vorgängerbauten und untertägige Bauteile der spätmittelalterlichen katholischen Pfarrkirche Mariä Geburt (Baudenkmal D-6-74-121-7) von Gemeinfeld sowie untertägige Bauteile derspätmittelalterlichen Kirchhofbefestigung mit vorgelagertem Graben
D-6-5829-0062
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Goßmannsdorfer Forst
Lage
Objekt
Akten-Nr.
Bild
Kirchenrangen, auf der Wüstung Gerlachshof, Distrikt Schneckengrund, Abteilung Kirchrangen (Standort)
Mittelalterliche Wüstung (Gerlachshof); innerhalb dessen Baudenkmal D-6-74-121-50
Frühneuzeitliche Vorgängerbauten im Bereich der 1866 errichteten evangelisch-lutherischen Kirche von Ueschersdorf (Baudenkmal D-6-74-121-26) sowie vermutlich Körpergräber des Mittelalters und der Neuzeit
D-6-5829-0109
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Anmerkungen
↑Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht.
Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.