Giebelständiger Saalbau mit eingezogener Apsis, Giebeldachreiter mit Zwiebelhaube, Putzgliederungen und Schindeldachung, neugotisch, 1831–32; mit Ausstattung.
Gegliederte Mehrflügelanlage, Südflügel zweigeschossiger Walmdachbau mit geknickter Fassade, Ecktürmen und gewölbter Durchfahrt mit rustiziertem Portal, bezeichnet mit „1695“;
Ostflügel, zweigeschossiger und gestelzter Walmdachbau mit Dreiecksgiebel, 1762, daran Nordostflügel zweigeschossiger Halbwalmdachbau mit Aufzugsgaube, 18. Jahrhundert;
Westflügel, eingeschossiger Wirtschaftsbau mit Walmdach und Aufzugsgaube, wohl 18. Jahrhundert;
ehemalige Remise, eingeschossiger Satteldachbau mit Halbwalm, mit Hoftor und Reststück der Schlossmauer, 18./19. Jahrhundert
Mit Stumpf des Bergfrieds, Gussmauerwerk mit Buckelquaderverkleidung, Granit und Rest eines Mauerzugs mit Rundbogen, Granitbruchstein, 12. Jahrhundert, aufgegeben um 1500; mit System von Wällen und Gräben.
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.