Barocker Saalbau mit eingezogenem Polygonalchor, angefügter Sakristei und kräftigem Westturm mit Spindelhaube, Neubau 1734, Chor im Kern spätgotisch; mit Ausstattung
Zweigeschossige Einfirstanlage mit flachem Satteldach und traufseitiger Laube sowie Bundwerk, verputzter Massivbau, bezeichnet mit 1807, Ökonomie verändert letztes Viertel 19. Jahrhundert
Backhaus, verputzter Backsteinbau mit steilem Satteldach, 1. Hälfte 19. Jahrhundert
Saalbau mit eingezogenem Polygonalchor, angefügter zweigeschossiger Sakristei und südlichem Flankenturm mit barockisierendem Spindelhelm, unverputzter Tuffstein, Neubau 1858, Chor und Turmunterbau spätgotisch; mit Ausstattung
Zweigeschossige Einfirstanlage mit Kniestock und flachem Satteldach, Wohnteil mit Blockbau-Obergeschoss 18. Jahrhundert, Kniestock und Dach Ende 19. Jahrhundert
Kleiner verputzter Tuffquaderbau mit eingezogenem quadratischem Chor, im Kern spätromanisch um 1250, Barockisierung und Dachreiter mit Zwiebelhaube 18. Jahrhundert; mit Ausstattung
Kleiner romanischer Saalbau aus Tuffquadern, mit Blendarkaden und eingezogenem quadratischem Chor, 1. Hälfte 13. Jahrhundert, barocker Dachreiter mit Zwiebelhaube 18. Jahrhundert; mit Ausstattung
Zweigeschossiger Einfirsthof mit flachem Satteldach und Blockbau-Obergeschoss, First bezeichnet mit 1825, mit umlaufender Laube, Hochlaube und Giebelbundwerk, geschnitzte Haustür bezeichnet mit 1830
Stadel, Holzständerbau mit Flachsatteldach und zum Teil mit Bundwerk, auf gemauertem Unterteil, 1. Hälfte 19. Jahrhundert
In diesem Abschnitt sind Objekte aufgeführt, die früher einmal in der Denkmalliste eingetragen waren, jetzt aber nicht mehr. Objekte, die in anderem Zusammenhang also z. B. als Teil eines Baudenkmals weiter eingetragen sind, sollen hier nicht aufgeführt werden. Aktennummern in diesem Abschnitt sind ehemalige, jetzt nicht mehr gültige Aktennummern.
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Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
Einzelnachweise
↑Barbara Mooser: Besondere Gefährten, Artikel in der Süddeutschen Zeitung, Online-Version vom 18. August 2017.