ErziehungsmaßregelErziehungsmaßregeln sind erzieherische Maßnahmen, die das Jugendgerichtsgesetz (JGG) vorsieht, um auf eine Straftat eines Jugendlichen oder Heranwachsenden zu reagieren. ArtenNach § 9 JGG sind Erziehungsmaßregeln
Erziehungsmaßregeln gelten zwar nicht als strafgerichtliche Verurteilung, werden aber in das Erziehungsregister eingetragen (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 BZRG). Erst wenn die Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen, kann die Straftat eines Jugendlichen mit Zuchtmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet werden (§ 5 Abs. 2 JGG). Erteilung von WeisungenWeisungen sind gem. § 10 Abs. 1 JGG Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen. Der Jugendrichter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,
Als Weisungen zur therapeutischen Behandlung nennt § 10 Abs. 2 JGG
Die Weisungen zur therapeutischen Behandlung setzen anders als die Weisungen zur Lebensführung die Zustimmung des Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreters sowie bei Jugendlichen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, auch deren eigenes Einverständnis voraus. Hilfe zur ErziehungDer Richter kann dem Jugendlichen nach Anhörung des Jugendamts auch auferlegen, unter den im Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) genannten Voraussetzungen Hilfe zur Erziehung
StatistikIm Jahr 2013 wurden 81 737 Jugendliche und Heranwachsende nach Jugendstrafrecht sanktioniert. Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel wurden in 84 % der Fälle ausgesprochen, davon 9 421 Mal Weisungen auferlegt. In rund 40 000 Fällen endete das Verfahren durch Einstellung gem. §§ 45, 47 JGG (Diversion).[3] Für das Jahr 2015 sind die Daten vergleichbar.[4] Im Jahr 2017 wurden 7 500 Erziehungsmaßregeln verhängt.[5] Weblinks
Einzelnachweise
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