De utiliori ist eine päpstliche Bulle von Pius VII. Sie wurde am 27. Juni 1818 veröffentlicht und reorganisierte die Bistümer im Königreich beider Sizilien gemäß dem Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Königreich Bourbon-Sizilien.
Geschichte
Am 16. Februar 1818 unterzeichneten Kardinalstaatssekretär Ercole Consalvi für den Heiligen Stuhl und Luigi de’ Medici von Ottajano, Staatssekretär und Minister der Finanzen für das Königreich beider Sizilien ein Konkordat in Terracina.
Die 35 Artikel des Konkordates enthielten unter anderem folgende Punkte:
- Die Katholische Religion ist Staatsreligion (Artikel 1);
- Die Diözesen di qua del Faro, auf dieser Seite des Faro, müssen angepasst werden. Die Diözesen di là del Faro (das heißt in Sizilien) bleiben unverändert. (Artikel 3);
- Jedes Bistum benötigt ein eigenes Domkapitel und ein Priesterseminar mit ausreichend wirtschaftlicher Ausstattung. (Artikel 5)
- Der Papst gewährt den Herrschern von Neapel ein Indult, welches diesem die Nominierung der Bischöfe und Erzbischöfe erlaubte. (Artikel 28);
- Bischöfe und Erzbischöfe müssen dem König einen Treueeid schwören. (Artikel 29).
Am 7. März 1818 veröffentlichte Papst Pius VII. mit dem Bullen In supremo das Konkordat. Am selben Tag verbriefte er Ferdinand I. und seinen rechtmäßigen Nachfolgern mit dem Breve Sinceritas fidei das Recht Erzbischöfe und Bischöfe frei zu benennen. Am 3. April 1818 schrieb der Papst an alle Bischöfe, Erzbischöfe und Kapitularvikare des Königreichs Sizilien den Brief Iam inde ab anno in dem er diesen die Änderung bei der Neuumschreibung und deren Gründe mitteilte. Vor allem sollten Bistümer, die ein zu geringes Einkommen haben, aufgelöst werden. Diese Gründe wurden bereits im Konkordat genannt.
In den nächsten drei Monaten fanden in Rom und Neapel die endgültige Einigung über die kirchlichen Umschreibungen der Bistümer im Königreich statt. Am 27. Juni 1818 veröffentlichte Pius VII. die Bulle De utiliori, die die Änderungen wirksam machten.
Die Situation vor der Bulle De utiliori
Vor 1818 hatte das Königreich beider Sizilien auf der Italienischen Halbinsel folgende Bistümer:
- 22 Erzbistümer, hiervon 19 Metropolitanbistümern und 3 Suffraganerzbistümer (Nazareth, Lanciano und Rossano); Acerenza und Matera, zwei der Metropolitanbistümer, waren bereits seit einigen Jahrhundert aeque principaliter miteinander verbunden. Das Erzbistum Nazareth mit Sitz in Barletta war mit den Bistümern Canne und Monteverde vereint.
- 125 Diözesen:
- 29 Bistümer gehörten keiner Kirchenprovinz an und waren direkt dem Heiligen Stuhl unterstellt. Acht dieser Bistümer, Rapolla und Melfi, Aquino und Pontecorvo, Penne und Atri sowie Valva und Sulmona, waren seit längeren aeque principaliter miteinander verbunden.
- 94 Bistümer waren Suffragane einer der oben genannten Metropolitanbistümern. Im Durchschnitt also 5 Suffraganbistümer pro Metropolitanbistum. 14 dieser Bistümer waren bereits länger aeque principaliter verbunden. Sant’Angelo dei Lombardi mit Bisaccia, Satriano mit Campagna, Avellino mit Frigento, Cerenzia mit Cariati, Vulturara mit Montecorvino, Ravello mit Scala, Giovinazzo mit Terlizzi. Außerdem war das Bistum Kotor in Dalmatien Suffragane des Erzbistum Bari.
- Das Bistum Canne und das Bistum Monteverde waren mit dem Erzbistum Nazareth vereinigt.
Die Gesamtzahl der Teilkirchen betrug 147. Hiervon waren 23 aeque principaliter vereinigt. Einige Bistümer waren aber bereits seit einigen Jahren ohne Bischof.
Die Metropolitanbistümer Benevento, Salerno, Bari und Reggio Calabria hatten zusammen 45 Suffraganbistümer. Einige der Bistümer hatte nur noch einige tausend Einwohner. Ein Extremfall war das Bistum Lavello, welches aus nur einer Pfarrei, einer Kathedrale und einer einzigen Stadt bestand. Cappelletti meinte über den Bischof, dass man diesen aufgrund seiner kleinen Gemeinde eher einen Pfarrer nennen könnte.
Die neue kirchliche Grenzziehung
Der Bulle De utiliori nahm folgende Änderungen vor:
- Die 21 Erzbischofssitze und die Union aus Acerenza und Matera blieb bestehen.
- Das Erzbistum Nazareth und 41 weitere Bistümer wurden aufgehoben: Alessano, Alife, Belcastro, Bitetto, Caiazzo, Campli, Canne, Capri, Carinola, Castro di Puglia, Cerenzia, Cittaducale, Fondi, Frigento, Giovinazzo, Guardialfiera, Isola, Lavello, Lettere, Martirano, Massa Lubrense, Minervino, Minori, Montecorvino, Montemarano, Monteverde, Mottola, Nocera de’ Pagani, Ortona, Ostuni, Polignano, Ravello, Satriano, Scala, Strongoli, Terlizzi, Trevico, Umbriatico, Venafro, Vico Equense und Vulturara
- 17 Bistümer wurden aeque principaliter vereinigt und 10 weitere Bistümer hatten diesen Status bereits zuvor. In Summe waren also danach 27 Bistümer aeque principaliter vereinigt.
- 4 Bistümer wurden einem anderen angliedert: Acerno, Bisceglie, Campagna und Vieste.
Nach den Änderung gab es also:
- 21 Erzbistümer in 15 Kirchenprovinzen (Acerenza und Matera wurden vereinigt). Somit waren 6 Suffraganerzbistümer (Amalfi, Brindisi, Cosenza, Chieti, Lanciano und Rossano).
- 84 Suffraganbistümer:
- 58 Bistümer. Hiervon wurden 12 aeque principaliter vereinigt und 4 Bistümer anderen angegliedert.
- 26 Bistümer waren direkt dem Heiligen Stuhl unterstellt. Hiervon 15 aeque principaliter vereinigt.
Somit gab es noch 105 Teilkirchen, einschließlich Kotor.
Die Kirchenprovinzen.
Die Übersicht der Kirchenprovinz in der in der Bulle De utiliori angegebenen Reihenfolge.
Territorialprälaturen
Der Bulle De utiliori löste alle Territorialprälaturen auf. Das heißt, die Teilkirchen, welche keinem Bischof, sondern einen Abt, Prior oder Prälaten unterstellt waren, wurden aufgelöst. Hiervon waren fünf Körperschaften ausgenommen:
Anmerkungen
Ein Großteil der aufgelösten Bistümer wurde als Titularbistum wiedererrichtet.
Quellen
- (LA) De utiliori, in: Bullarii romani continuatio, Tomo XV, Rom 1853, S. 56–61
- Text der Bulle in Latein mit italienischer Übersetzung: Collezione degli atti emanati dopo la pubblicazione del Concordato dell’anno 1818, zweiter Teil, Neapel 1830, S. 15–33
- Giuseppe Cappelletti, Le Chiese d’Italia della loro origine sino ai nostri giorni, Vol. XIX, Venedig 1864, S. 44–83
- Angelo Mercati, ein Angehöriger der römischen Kurie, Raccolta di concordati su materie ecclesiastiche tra la Santa Sede e le Autorità Civili, Rom 1919, S. 620–637
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